Das Bankinstitut gehört zu einer Bankengruppe, die nahezu flächendeckend und bundesweit unter Hinweis auf ein für den Kunden kostenloses Girokonto wirbt. Zwar erhebt die Bank tatsächlich keine Kontoführungsgebühren. Die Bank führte aber 2016 für die Ausstellung einer EC-Karte (Girocard) ein jährliches Entgelt von 10 € ein. Diese Girocard ist für die Auszahlung am Geldautomaten, die Nutzung von SB-Terminals und das Drucken der Kontoauszüge erforderlich. Die Wettbewerbszentrale beanstandete daraufhin den Hinweis auf ein „kostenloses Girokonto“ als irreführend, weil der Kunde entgegen der werblichen Ankündigung den Betrag von 10 € für die Ausstellung der für die Nutzung des Kontos erforderlichen Girocard aufwenden muss. Die Bank verteidigte die Fortsetzung der Werbeaussage mit dem Hinweis, dass es dem Kunden möglich sei, während der Öffnungszeiten bei den Bankmitarbeitern eine sogenannte „White Card“ ausstellen zu lassen, mit der (allerdings nur) Auszahlungen am Geldautomaten möglich seien. Die Girocard gehöre auch nicht zum herkömmlichen Funktionsumfang eines Girokontos. Dieser Auffassung schloss sich das LG Düsseldorf in seinem Urteil nicht an. Bereits in der mündlichen Verhandlung am 09.12.2016 hatte sich das Gericht dahingehend geäußert, dass der Verbraucher sich unter einem „kostenlosen Girokonto“ ein solches vorstelle, bei dem man nicht für die Girokarte zahlen müsse. Quelle:Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 10.01.2017 (Sc) Hauptbezug: LG Düsseldorf, Urteil vom 06.01.2017 - 38 O 68/16 Verwandte Artikel:
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