Hintergrund: Nach § 34 EStG ist für den Fall, dass in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten sind, die Einkommensteuer tarifbegünstigt zu berechnen. Außerordentliche Einkünfte können Entschädigungen oder Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit sein. Nach Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich im Fall der Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen einer betrieblichen Altersversorgung jedoch nicht um solche Einkünfte (BMF, Schreiben v. 31.03.2010 - IV C 3 - S 2222/09/10041, Rn 330). Sachverhalt: Die Klägerin war bis 2010 als Angestellte in einer Bank tätig. Im Jahr 2003 hatte sie mit ihrem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung vereinbart. Dazu wurde seinerzeit zu ihren Gunsten ein Altersvorsorgevertrag mit einer Pensionskasse abgeschlossen und zur Entrichtung der Beiträge (steuerbefreiter) Arbeitslohn an die Pensionskasse abgeführt. Mit Eintritt in den Ruhestand (2010) erhielt die Klägerin – auf ihren Wunsch – die betrieblichen Altersversorgungsleistungen aus der Pensionskasse nicht monatlich, sondern in einem Einmalbetrag (rd. 17.000 €) ausgezahlt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass diese Zahlung der Pensionskasse mit dem vollen Steuersatz zu veranlagen sei. Das FG der ersten Instanz ließ dagegen eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung, d.h. mit einem günstigeren Steuertarif, zu. Hierzu führten die Richter des BFH u.a. weiter aus:
- Die Einmalzahlung der Pensionskasse ist nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang zu besteuern. Es handelt sich um Leistungen aus einem Pensionsfonds, die nicht unter § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG fallen.
- Die Kapitalabfindung ist nicht als außerordentliche Einkünfte in Gestalt einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern.
- Insoweit fehlt es an der "Außerordentlichkeit" dieser Einkünfte.
- Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nur dann außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht.
- Vorliegend war die Geltendmachung der Kapitalabfindung vertragsgemäß, weil sie ihre Rechtsgrundlage - seit dem Vertragsschluss im Jahr 2003 unverändert - in § 4 Abs. 7 AVB fand.
- Zudem stellt die Kapitalabfindung vorliegend auch keinen atypischen Ablauf in Bezug auf die jeweilige Einkünfteerzielung dar. Denn das in § 4 Abs. 7 AVB eingeräumte Kapitalwahlrecht ist weder eng begrenzt noch auslaufend und kann daher nicht als Ausnahmeregelung angesehen werden.
- Vanheiden, Außerordentliche Einkünfte, NWB infoCenter NWB DokID: IAAAB-04770
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