Sachverhalt und Verfahrensgang: Der KlĂ€ger war im Streitjahr 2012 als Polizeibeamter im Streifeneinsatzdienst tĂ€tig. Er suchte tĂ€glich das Revierkommissariat auf, um dort insbesondere sein Dienstfahrzeug zu ĂŒbernehmen. Zum Einsatzgebiet des KlĂ€gers gehörten Bundesautobahnen sowie eine BundesstraĂe. Der arbeitstĂ€gliche Aufenthalt des KlĂ€gers im Revierkommissariat betrug höchstens eine Stunde. Der KlĂ€ger machte Fahrtkosten fĂŒr Fahrten von seiner Wohnung zum Revierkommissariat und zurĂŒck geltend. AuĂerdem begehrte er den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei AuswĂ€rtstĂ€tigkeit.
Das FA erkannte die Verpflegungsmehraufwendungen nicht an und berĂŒcksichtigte Fahrtkosten lediglich in Höhe der Entfernungspauschale. Das FG wies die Klage ab. Hierzu fĂŒhrte der BFH weiter aus:
- Entgegen der Auffassung des FG sind die Aufwendungen des KlĂ€gers fĂŒr die Fahrten von seiner Wohnung zum Revierkommissariat in tatsĂ€chlicher Höhe als Werbungskosten bei den EinkĂŒnften aus nichtselbstĂ€ndiger Arbeit zu berĂŒcksichtigen.
- Der KlÀger kann auch den Abzug der geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen beanspruchen.
- Der arbeitstĂ€gliche Aufenthalt des KlĂ€gers im Revierkommissariat betrug höchstens eine Stunde. Im Ăbrigen versah der KlĂ€ger seine berufliche TĂ€tigkeit als Polizeibeamter im Streifeneinsatzdienst auf den Bundesautobahnen sowie auf der BundesstraĂe. Der KlĂ€ger war hiernach schwerpunktmĂ€Ăig auswĂ€rts und nicht an einer regelmĂ€Ăigen ArbeitsstĂ€tte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bzw. an einem TĂ€tigkeitsmittelpunkt i.S. des § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG tĂ€tig.
- Das Einsatzgebiet des KlĂ€gers auf den Bundesautobahnen sowie auf der BundesstraĂe stellte auch keine groĂrĂ€umige (regelmĂ€Ăige) ArbeitsstĂ€tte dar. Bei den Autobahnabschnitten und der BundesstraĂe handelte es sich nicht um dauerhafte, betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers.
Mit dieser, fĂŒr eine Vielzahl von Polizeibeamten gĂŒnstigen Entscheidung, widerspricht der BFH einigen (teilweise wohl rechtskrĂ€ftigen) Entscheidungen der FG, die, wie die Vorinstanz, die zentrale Dienststelle des Beamten als regelmĂ€Ăige ArbeitsstĂ€tte angesehen hatten (FG MĂŒnster, Urteil vom 19.02.2016 - 12 K 1620/15 E; FG Niedersachsen vom 22.05.2014 - 10 K 109/13; FG Berlin-Brandenburg vom 19.11.2014 - 3 K 3087/14). Das Urteil betrifft altes Recht und wurde deshalb wohl nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt. Allerdings hat die Entscheidung erhebliche Breitenwirkung und könnte nicht nur fĂŒr Beamte im Streifendienst, sondern auch fĂŒr andere Berufsgruppen, wie etwa Rettungsassistenten oder Postzusteller, von Bedeutung sein, deren FĂ€lle noch offen sind. Ăhnlich urteilte der BFH, Urteil vom 31.08.2016 - VI R 14/16 (NV), veröffentlicht am 11.01.2017, im Fall eines Kundendienst-Monteurs. Nach neuem Recht wurde der Begriff der regelmĂ€Ăigen ArbeitsstĂ€tte durch den Begriff der "ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte" abgelöst. Danach wird die Zuordnung zur ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte durch dienst- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen bestimmt (vgl. § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F.). Quelle: BFH, Urteil vom 19.10.2016 - VI R 32/15 (NV); NWB Datenbank (Sc), aktualisiert am 12.01.2016 Hauptbezug: BFH, Urteil vom 19.10.2016 - VI R 32/15 (NV), NWB DokID: EAAAF-90191Verwandte Artikel:
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