Das FG Niedersachsen hat zur Anwendung der 1%-Regelung bei einem ausländischen Kfz für den Fall geurteilt, in dem kein inländischer Bruttolistenpreis existiert (FG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2016 - 9 K 264/15; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Im Betriebsvermögen des Klägers befand sich ein Kfz der Marke Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé, welches er im Jahr 2013 zu einem Bruttopreis in Höhe von 78.900 € (incl. Sonderausstattung) von der „Autohaus GmbH“ angeschafft hatte. Die private Nutzung dieses Kraftfahrzeugs ermittelte der Kläger durch Anwendung der 1%-Regelung. Ein inländischer Bruttolistenpreis existierte für das Kfz nicht. Es war auch nicht mit einem bau- und typengleichen inländischen Kraftfahrzeug vergleichbar. Der Kläger legte den mit Tageswechselkurs vom 30.06.2013 in Euro umgerechneten amerikanischen Listenpreis für ein solches Kfz in Höhe von 53.977 € als Bemessungsgrundlage zugrunde. Das Finanzamt folgte dem nicht und zog dagegen einen geschätzten inländischer Bruttolistenpreis i.H.v. 78.900 € als Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung heran. Hierzu führten die Richter des FG Niedersachsen weiter aus:
  • Der Bruttolistenpreis ist eine generalisierende Bemessungsgrundlage, die aus typisierten Neu-Anschaffungskosten den Nutzungsvorteil insgesamt zu gewinnen sucht.
  • Existiert kein inländischer Bruttolistenpreis, und ist das Fahrzeug auch nicht mit einem Modell bau- oder typengleich, fĂĽr das ein inländischer Bruttolistenpreis existiert, muss der inländische Bruttolistenpreis geschätzt werden.
  • Unter BerĂĽcksichtigung des Sinns und Zwecks der 1%-Regelung, den Vorteil der NutzungsĂĽberlassung eines betriebsbereiten Kfz zu bewerten, ist die Auffassung des Beklagten, in einem inländischen Listenpreis eines importierten Kraftfahrzeugs mĂĽssten sich auch Importabgaben, TĂśV-GebĂĽhren und Kosten der UmrĂĽstung eines Fahrzeugs fĂĽr den deutschen Markt widerspiegeln, nicht lebensfremd. Denn der zu schätzende Listenpreis muss ein inländischer Listenpreis sein und sich somit an den deutschen Neuwagenmarkt richten.
  • Die Schätzung des Listenpreises mit den Anschaffungskosten eines importierten Kraftfahrzeugs in Deutschland begegnet insoweit keinen Bedenken.
Hinweis:
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Quelle: NWB Datenbank (il) Hauptbezug: FG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2016 - 9 K 264/15, NWB DokID: JAAAF-89956Verwandte Artikel:
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