Sachverhalt: Streitig ist, ob eine 2011 durchgeführte Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils zur anteiligen Auflösung von Wertkorrekturposten in einer für den Kommanditisten geführten Ergänzungsbilanz führt und – soweit dies der Fall ist – ob ein sich hieraus ergebender Gewinn der Gewerbesteuer unterliegt. Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Ihr Kommanditist verkaufte 22/25 seines Gesellschaftsanteils an der Klägerin. In der für den Kommanditisten zum 31.12.2011 aufgestellten Ergänzungsbilanz wurden von der Klägerin keine Folgerungen aus dem anteiligen Verkauf des anteiligen Gesellschaftsanteils gezogen. 2012 verkaufte der Kommanditist den ihm noch verbliebenen Teil seines ursprünglichen Gesellschaftsanteils in Höhe von 3/25. Das FA vertrat die Auffassung, unter Berücksichtigung des sich aus § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ergebenden Transparenzprinzips seien die Ansätze in der Ergänzungsbilanz zu 22/25 aufzulösen. Hieraus ergebe sich in der Ergänzungsbilanz für den Kommanditisten ein Veräußerungsgewinn, der nach § 7 Satz 1 GewStG und § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG auch der Gewerbesteuer unterliege. Hierzu führte das FG Münster weiter aus:
- Das FA hat im Zusammenhang mit der Veräußerung des anteiligen Mitunternehmeranteils durch den Kommanditisten im Jahre 2011 zu Recht einen Gewinn aus der anteiligen Auflösung der Wertkorrekturposten in der für den Kommanditisten geführten Ergänzungsbilanz erfasst und diesen auch zu Recht der Gewerbesteuer unterworfen.
- Da die sich aus § 7 Satz 2 2. Halbsatz GewStG ergebende Begünstigung natürlicher Personen beim Verkauf eines Mitunternehmeranteils voraussetzt, dass der Mitunternehmer seine gewerbliche Tätigkeit vollständig aufgibt, also seinen gesamten Mitunternehmeranteil veräußert, erscheint es zwar grundsätzlich denkbar, dass Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf mehrerer Teilanteile an einem Mitunternehmeranteil durch eine natürliche Person – wie vorliegend – dann nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen sind, wenn die Verkäufe nach der sog. Gesamtplan-Rechtsprechung des BFH als einheitlicher Verkauf des gesamten Mitunternehmeranteils zu behandeln sind.
- Für das vorliegende Verfahren kann die Frage, ob die Anteilsverkäufe nach der sog. Gesamtplan-Rechtsprechung des BFH als einheitliches Veräußerungsgeschäft anzusehen sind, jedoch dahingestellt bleiben, denn die Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der 2011 vorgenommenen Veräußerung des anteiligen Mitunternehmeranteils folgt jedenfalls aus § 18 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 UmwStG.
Die Revision wurde zum Zwecke der Rechtsfortbildung zugelassen. Sie ist beim BFH unter dem Az. IV R 46/16 anhängig. Quelle: FG Münster, Urteil vom 09.06.2016 - 6 K 1314/15 G,F; NWB Datenbank (Sc) Hauptbezug: FG Münster, Urteil vom 09.06.2016 - 6 K 1314/15 G,F, NWB DokID: ZAAAF-89271Verwandte Artikel:
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