Der 10. Senat des Finanzgerichts München hat entschieden, dass die Kosten für die Beschäftigung privater Pflegekräfte nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, sofern die zu pflegende Person in einem Seniorenheim untergebracht ist (FG München, Urteil v. 20.10.2015 - 10 K 2393/14; Revision zugelassen).
Hintergrund: Streitig ist die BerĂĽcksichtigung von Kosten fĂĽr die Beschäftigung von privaten Pflegekräften zur Versorgung einer in einem Seniorenheim untergebrachten Verwandten als auĂźergewöhnliche Belastung. Sachverhalt: Frau RZ, die Mutter der Klägerin, litt in den Streitjahren unter Morbus Parkinson und wurde mit einer Sonde kĂĽnstlich ernährt. Sie war in den Streitjahren in einem Seniorenheim vollstationär untergebracht und war zunächst in Pflegestufe I, ab August 2011 in Pflegestufe II eingestuft. RZ, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist,  machte in ihren Steuererklärungen u.a. auĂźergewöhnliche Belastungen aus der krankheitsbedingten Unterbringung und dem Pflege- und Betreuungsaufwand in dem Pflegeheim sowie zusätzlich aus der Beschäftigung von privaten Pflegekräften, die RZ im Heim betreuten und pflegten, geltend. Das Finanzamt berĂĽcksichtigte die geltend gemachten Kosten fĂĽr die Unterbringung und Pflege im Pflegeheim (jeweils abzĂĽglich Erstattungen der Krankenkasse und Haushaltsersparnis) als auĂźergewöhnliche Belastungen, berĂĽcksichtigte jedoch die geltend gemachten Kosten fĂĽr die Beschäftigung privater Pflegekräfte lediglich im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen. Hierzu fĂĽhrte das Finanzgericht weiter aus:
  • Bei Unterbringung in einem Pflegeheim geht die Beschäftigung zusätzlicher privater Pflegekräfte weit ĂĽber das hinaus, was ĂĽblicherweise fĂĽr die Versorgung von PflegebedĂĽrftigen zur VerfĂĽgung gestellt werden kann (nämlich entweder Heimunterbringung oder Versorgung durch ambulante Kräfte im häuslichen Bereich).
  • Eine Abziehbarkeit dieser Pflegeleistungen wĂĽrde bedeuten, dass die Steuerzahler sich finanziell an einer Versorgung beteiligen mĂĽssen, die sie sich fĂĽr sich selbst nicht leisten könnten.
  • HierfĂĽr getragene Aufwendungen sind daher unangemessen und können folglich nicht als auĂźergewöhnliche Belastungen berĂĽcksichtigt werden.
  • Auch eine teilweise BerĂĽcksichtigung der geltend gemachten Kosten unter dem Gesichtspunkt, dass lediglich ein (noch zu bestimmender) ĂĽberschieĂźender Teil der zusätzlichen Personalkosten als unangemessener Aufwand zu qualifizieren wäre, kommt nicht in Betracht.
Quelle: NWB Datenbank Anmerkung: Im Streitfall fehlte es nach Ansicht des Finanzgerichts an der erforderlichen Angemessenheit. Der Senat glaubte im Streitfall ein offensichtliches Missverhältnis der aufgewendeten Personalkosten zu dem erforderlichen Aufwand zu erkennen, da der Mutter der Klägerin bereits die volle Versorgung im Seniorenheim entsprechend der jeweils festgestellten Pflegestufe zustand – mit der Folge der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung. Eine darüber hinaus gehende Beschäftigung weiterer privater Pflegekräfte führe quasi zu einer Verdoppelung des Versorgungsgrades der Mutter. Das Finanzgericht hat im Streitfall die Revision zum BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Hauptbezug: FG München, Urteil v. 20.10.2015 - 10 K 2393/14, NWB DokID: GAAAF-18919Verwandte Artikel:
  • Geserich, Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen , NWB 24/2015 S. 1744, NWB DokID: JAAAE-91630
  • Adomat, BerĂĽcksichtigung von Aufwendungen fĂĽr eine Heimunterbringung, Beilage zu NWB 14/2015 S. 12, NWB DokID: FAAAE-86962
  • Behrens, Unterbringung im Alten- und Pflegeheim, NWB 4/2014 S. 217, NWB DokID: CAAAE-52631
  • Geserich, Aufwendungen fĂĽr die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als auĂźergewöhnliche Belastungen, NWB 38/2011 S. 3168, NWB DokID: JAAAD-91030
  • Meier, Pflegekosten und Pflege-Pauschbetrag, infoCenter, NWB DokID: LAAAA-57079
  • Schmidt, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Grundlagen, NWB DokID: TAAAE-62140
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RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
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