Hintergrund: Die Grundsatzentscheidung betrifft die durch das Jahressteuergesetz 1996 eingefĂŒhrte AbzugsbeschrĂ€nkung fĂŒr hĂ€usliche Arbeitszimmer. In seiner heute geltenden Fassung sind Aufwendungen hierfĂŒr nur unter der Voraussetzung abziehbar, dass fĂŒr die betriebliche oder berufliche TĂ€tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur VerfĂŒgung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grds. auf 1.250 ⏠begrenzt; ein weiter gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen BetĂ€tigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des EStG). Sachverhalt: In dem der Entscheidung des GroĂen Senats zugrunde liegenden Verfahren war streitig, ob Kosten fĂŒr einen Wohnraum, der zu 60% zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40% privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten bei den EinkĂŒnften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Hierzu fĂŒhrte der BFH weiter aus:
- Der GroĂe Senat begrĂŒndet seine Entscheidung neben dem allgemeinen WortverstĂ€ndnis damit, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungsmotive ausdrĂŒcklich an den herkömmlichen Begriff des âhĂ€uslichen Arbeitszimmersâ angeknĂŒpft hat. Der Begriff des hĂ€uslichen Arbeitszimmers setzt aber seit jeher voraus, dass der Raum wie ein BĂŒro eingerichtet ist und ausschlieĂlich oder nahezu ausschlieĂlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird.
- Diese Auslegung dient nach Auffassung des GroĂen Senats dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern.
- Im Fall einer Aufteilung sind diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv ĂŒberprĂŒfen lĂ€sst.
- Der BFH sieht insbesondere ein Nutzungszeitenbuch nicht als geeignete Grundlage fĂŒr eine Aufteilung an, da die darin enthaltenen Angaben keinen ĂŒber eine bloĂe Behauptung des Steuerpflichtigen hinausgehenden Beweiswert hĂ€tten. Ebenso mangelt es an MaĂstĂ€ben fĂŒr eine schĂ€tzungsweise Aufteilung der jeweiligen Nutzungszeiten. Eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten LebensfĂŒhrung wĂ€re daher im Fall einer Aufteilung nicht gewĂ€hrleistet.
- Nolte, HĂ€usliches Arbeitszimmer, Grundlagen, NWB DokID: MAAAE-35006
- Arslan, Bilanzberichtigung, Grundlagen, NWB DokID: WAAAE-35007
- Hilbertz, GrundsÀtze der Aufteilung gemischter Aufwendungen , NWB 34/2010 S. 2694, NWB DokID: AAAAD-48395
RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
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