Ein hĂ€usliches Arbeitszimmer setzt neben einem bĂŒromĂ€ĂŸig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich fĂŒr betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfĂŒr insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige BerĂŒcksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden (BFH, Beschluss v. 27.7.2015 - GrS 1/14; veröffentlicht am 28.1.2016).
Hintergrund: Die Grundsatzentscheidung betrifft die durch das Jahressteuergesetz 1996 eingefĂŒhrte AbzugsbeschrĂ€nkung fĂŒr hĂ€usliche Arbeitszimmer. In seiner heute geltenden Fassung sind Aufwendungen hierfĂŒr nur unter der Voraussetzung abziehbar, dass fĂŒr die betriebliche oder berufliche TĂ€tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur VerfĂŒgung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grds. auf 1.250 € begrenzt; ein weiter gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen BetĂ€tigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des EStG). Sachverhalt: In dem der Entscheidung des Großen Senats zugrunde liegenden Verfahren war streitig, ob Kosten fĂŒr einen Wohnraum, der zu 60% zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40% privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten bei den EinkĂŒnften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Hierzu fĂŒhrte der BFH weiter aus:
  • Der Große Senat begrĂŒndet seine Entscheidung neben dem allgemeinen WortverstĂ€ndnis damit, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungsmotive ausdrĂŒcklich an den herkömmlichen Begriff des „hĂ€uslichen Arbeitszimmers“ angeknĂŒpft hat. Der Begriff des hĂ€uslichen Arbeitszimmers setzt aber seit jeher voraus, dass der Raum wie ein BĂŒro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird.
  • Diese Auslegung dient nach Auffassung des Großen Senats dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern.
  • Im Fall einer Aufteilung sind diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv ĂŒberprĂŒfen lĂ€sst.
  • Der BFH sieht insbesondere ein Nutzungszeitenbuch nicht als geeignete Grundlage fĂŒr eine Aufteilung an, da die darin enthaltenen Angaben keinen ĂŒber eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen hinausgehenden Beweiswert hĂ€tten. Ebenso mangelt es an MaßstĂ€ben fĂŒr eine schĂ€tzungsweise Aufteilung der jeweiligen Nutzungszeiten. Eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten LebensfĂŒhrung wĂ€re daher im Fall einer Aufteilung nicht gewĂ€hrleistet.
Quellen: BFH, Pressemitteilung v. 28.1.2016 und NWB Datenbank Anmerkung: Die vom BFH abgelehnte Aufteilung beim Arbeitszimmer steht nach seinen eigenen Angaben auch in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Großen Senats zur Aufteilung der Aufwendungen fĂŒr eine gemischt veranlasste Reise (BFH, Beschluss v. 21.9.2009 - GrS 1/06). Danach sind Reiseaufwendungen bei gemischt beruflich/betrieblichen und privat veranlassten Reisen nach Maßgabe der Zeitanteile der Reise aufteilbar. Dem kam hier keine Bedeutung zu, da die AbzugsbeschrĂ€nkung fĂŒr ein hĂ€usliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) eine allgemeinen GrundsĂ€tzen vorgehende Spezialregelung sei. Offenlassen konnte der Große Senat daher die Frage, ob es sich bei derartigen Aufwendungen mangels objektiv nachprĂŒfbarer Kriterien dem Grunde nach ĂŒberhaupt um anteilige Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt. GeklĂ€rt ist dagegen damit, dass Aufwendungen fĂŒr eine sog. „Arbeitsecke“ nicht abzugsfĂ€hig sind, da derartige RĂ€ume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen. Hauptbezug: BFH, Beschluss v. 27.7.2015 - GrS 1/14;NWB DokID: UAAAF-48793Verwandte Artikel:
  • Nolte, HĂ€usliches Arbeitszimmer, Grundlagen, NWB DokID: MAAAE-35006
  • Arslan, Bilanzberichtigung, Grundlagen, NWB DokID: WAAAE-35007
  • Hilbertz, GrundsĂ€tze der Aufteilung gemischter Aufwendungen , NWB 34/2010 S. 2694, NWB DokID: AAAAD-48395
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