Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage auf eine Altersrente anzurechnen sind und bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze dazu führen können, dass bereits ausgezahlte Rentenleistungen zurückerstattet werden müssen (SG Mainz, Urteil v. 27.11.2015 - S 15 R 389/13).
Sachverhalt: Der Kläger bezog eine Altersrente und hatte zusätzlich Einnahmen aus einem sogenannten „400-€-Job“. Durch Auskunft des zuständigen Finanzamtes erfuhr die Rentenversicherung, dass der Kläger ausweislich seines Einkommensteuerbescheides darüber hinaus noch Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage i.H.v 253 € im Kalenderjahr hatte. Daraufhin hob die Rentenversicherung den Rentenbescheid teilweise auf und forderte vom Kläger insgesamt 2.411,66 € zurück. Die zusätzlichen Einnahmen aus dem Betrieb der Solaranlage hätten zusammen mit dem monatlichen Einkommen in Höhe von 400 € dazu geführt, dass die zum damaligen Zeitpunkt geltende Hinzuverdienstgrenze von 400 € überschritten worden sei. Der Kläger habe daher nur noch Anspruch auf eine Rente in Höhe von 2/3 der Vollrente. Hiergegen wehrte sich der Kläger vor dem Sozialgericht Mainz. Das SG Mainz wies die Klage ab:
  • Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage stellen Arbeitseinkommen im Sinne des Rentenrechts dar.
  • Ausreichend ist, dass der Kläger eine unternehmerische Stellung innehat, welche ihm die EinkĂĽnfte vermittelt.
  • FĂĽr die Höhe des Arbeitseinkommens ist der Einkommensteuerbescheid maĂźgeblich.
  • Das Gesetz sieht eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Rentenversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung von Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens vor, so dass die Rentenversicherung die Zahlen des Finanzamtes ĂĽbernehmen kann.
  • Etwaige Fehler der Finanzverwaltung sind nicht durch die Rentenversicherung zu korrigieren.
Quelle: SG Mainz,  Pressemitteilung v. 12.1.2016 Verwandte Artikel:
  • Marburger, Neue Hinzuverdienstgrenzen fĂĽr Rentner ab dem 1. 1. 2016, NWB 45/2015 S. 3309, NWB DokID: WAAAF-06813
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