Das BMF hat zur beschränkten Steuerpflicht und Steuerabzugsverpflichtung bei der Überlassung von Software und Datenbanken durch im Ausland ansässige Anbieter an inländische Kunden Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 27.10.2017 - IV C 5 - S 2300/12/10003:004).

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:
  • Grenzüberschreitende Überlassung von Software
    • Beschränkte Steuerpflicht: Überlässt ein im Ausland ansässiger Anbieter Software zur Nutzung im Inland, kann er mit seinen inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f oder Nr. 6 EStG der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, sofern er nicht ohnehin unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG mit einer inländischen Betriebsstätte oder mit einem ständigen Vertreter der beschränkten Steuerpflicht unterliegt und die Rechteüberlassung dieser inländischen Betriebsstätte oder diesem ständigen Vertreter zuzurechnen ist (beachte R 49.1 Abs. 1 EStR). Das BMF gibt außerdem weitere Auskünfte zu „Einkünften aus der Überlassung von Rechten“ sowie zur „wirtschaftlichen Verwertung der überlassenen Rechte im Inland“.
    • Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG: Gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen dem Steuerabzug u. a. Einkünfte aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten. Unterliegt der im Ausland ansässige Anbieter mit der grenzüberschreitenden Softwareüberlassung unter den o. g. Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 EStG, wird die Steuer im Wege des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG erhoben. Ein Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG kommt nur bei der zeitlich begrenzten Überlassung eines Rechts zur Nutzung in Betracht.
    • Einzelfälle:
      • Überlassung von Software zum bestimmungsgemäßen Gebrauch
      • Überlassung umfassender Nutzungsrechte an Software zur wirtschaftlichen Weiterverwertung
      • Überlassung von Softwarekopien an Zwischenhändler zum Vertrieb
      • Gemischte Verträge
      • Internetbasierte Softwareüberlassung
      • Grenzüberschreitende Überlassung von Datenbanken
    • Allgemeines: Auch bei der grenzüberschreitenden Überlassung von Datenbanken liegt eine beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f oder Nr. 6 EStG nur vor, wenn dem inländischen Nutzer umfassende Nutzungsrechte zur wirtschaftlichen Weiterverwertung überlassen werden. Das kann sowohl die Nutzung der Datenbank insgesamt als auch einzelne Inhalte betreffen.
    • Einzelfälle:
      • Nutzung der Zugriffs,- Lese- und Druckfunktionen einer Datenbank
      • Einräumung umfassender Nutzungsrechte an Datenbanken/ Datenbankinhalten
      • Datenbanknutzung an Hochschulen und in öffentlichen Bibliotheken
Quelle: BMF, Schreiben v. 27.10.2017 - IV C 5 - S 2300/12/10003:004, NWB DokID: WAAAG-61404 (Ls) Verwandte Artikel:
  • Dobner/Hammerl, Kauf und Lizenzierung von Software aus dem Ausland, NWB 29/2016 S. 2189, NWB DokID: GAAAF-77463
  • KKB/Kraft/Weigert, § 50a EStG, 2. Aufl., NWB DokID: XAAAG-35579

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