Das FG Düsseldorf hat zur Feststellung des Wertes eines Anteils am Betriebsvermögen für den Fall entschieden, in dem ein KG-Anteil einen positiven Wert aufweist, der Wert des Betriebsvermögens insgesamt jedoch negativ ist (FG Düsseldorf, Urteil v. 20.10.2017 - 4 K 3022/16 F; Revision zugelassen).
- Das beklagte Finanzamt hat den Wert des Anteils des Erblassers an der H KG zutreffend ermittelt. Nach dem Wortlaut des § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a BewG („dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen“) ist es nicht zulässig, ein positives Kapitalkonto des Gesellschafters, dessen Anteil zu bewerten ist, mit den negativen Kapitalkonten anderer Kommanditisten zu saldieren.
- Eine Bereinigung des dem betreffenden Gesellschafter zuzurechnenden positiven Kapitalkontos mit etwaigen negativen Kapitalkonten anderer Gesellschafter ist nicht vorgesehen
- Im Rahmen von § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG ist vielmehr nur der Anteil des Erblassers zu bewerten, der Gegenstand des Erwerbs (§ 12 Abs. 5 ErbStG) ist.
- Maßgebend ist hierbei nur der Wert des Anteils des Erblassers am Bewertungsstichtag (§ 12 Abs. 5 ErbStG).
- Es kommt somit nicht darauf an, wie sich die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nach dem Bewertungsstichtag (§§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 11, 12 Abs. 5 ErbStG) auseinandersetzen (§§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB).
- Gemäß § 155 Abs. 1 HGB sind erst nach der Berichtigung der Schulden etwaige aktive und passive Liquidationsanteile unter den Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft auszugleichen (vgl. Habersack in Staub, HGB, 5. Aufl., § 155 Rn. 13).
- Krause/Grootens, Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, Grundlagen, NWB DokID: UAAAE-64192
- Meier, Betriebsvermögensbewertung, infoCenter, NWB DokID: HAAAB-05657
- Frank/Utz, Eigenkapital bei Personengesellschaften (HGB), infoCenter, NWB DokID: MAAAE-52671

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