Weichen die Daten in der Steuererklärung von den elektronisch vorhandenen Daten („eDaten“) ab, so ist das FA auch nach der Bestandskraft noch befugt, den Einkommensteuerbescheid zu ändern (FG Düsseldorf, Urteil v. 11.10.2016 - 10 K 1715/16 E; Revision anhängig).
Sachverhalt: Der Kläger bezog im Streitjahr Arbeitslohn aus zwei Arbeitsverhältnissen, den er in seiner Einkommensteuererklärung in zutreffender Höhe erfasste. Hingegen berücksichtigte das beklagte FA nur den Arbeitslohn aus einem der beiden Arbeitsverhältnisse. Der weitere Arbeitslohn, den der Kläger von einem Arbeitgeber mit Sitz in Niedersachsen bezogen hatte, fand im Steuerbescheid keine Berücksichtigung. Nach Bestandskraft änderte das FA den Bescheid und berief sich auf eine offenbare Unrichtigkeit. Im Rahmen der Veranlagung sei nur eine landesweite programmgesteuerte Suche nach elektronischen Mitteilungen im „eSpeicher“ erfolgt. Den elektronisch übermittelten Arbeitslohn habe der Sachbearbeiter per Mausklick aus den „eDaten“ übernommen. Weitere elektronisch übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen seien nicht vorhanden gewesen. Erst im Rahmen der Veranlagung für das Folgejahr sei eine Suche im bundesweiten Speicher erfolgt und der Fehler festgestellt worden. Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:
  • Das FA hat die Ă„nderung zu Recht vorgenommen.
  • FĂĽr einen verständigen Dritten ist die Abweichung zwischen Steuerbescheid und Steuererklärung ohne Weiteres ersichtlich (offenbare Unrichtigkeit).
  • Es erscheint zudem ausgeschlossen, dass der Sachbearbeiter rechtliche Erwägungen angestellt hat. Ihm war offensichtlich gar nicht bewusst, dass der Kläger Arbeitslohn aus zwei Arbeitsverhältnissen bezog. Da er mithin davon ausging, sämtliche relevante Lohndaten durch den Datenabruf erfasst zu haben, liegt ein bloĂźer Eingabefehler vor.
  • Dass dem Sachbearbeiter der Fehler bei sorgfältigerer Bearbeitung hätte auffallen mĂĽssen, fĂĽhrt zu keinem anderen Ergebnis. Eine Ă„nderung wegen offenbarer Unrichtigkeit hängt nicht von Verschuldensfragen ab. Dementsprechend steht die oberflächliche Behandlung eines Steuerfalls der Berichtigung nicht entgegen.
  • Letztlich hätten sich dem Sachbearbeiter auch keine Zweifel aufdrängen mĂĽssen, da im Rahmen der Veranlagung insbesondere kein entsprechender PrĂĽfhinweis erteilt worden war.
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. VI R 38/16 anhängig. Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des FG Düsseldorf verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter November 2016 (Sc) Hauptbezug: FG Düsseldorf, Urteil v. 11.10.2016 - 10 K 1715/16 E Verwandte Artikel:
  • v. Wedelstädt, Korrektur von Steuerverwaltungsakten, NWB infoCenter NWB DokID: NAAAA-88441
  • v. Wedelstädt, Grundlagenbescheid und Folgeänderung von Steuerbescheiden, NWB infoCenter NWB DokID: TAAAA-57059
  • v. Wedelstädt, Aufhebung und Ă„nderung von Steuerbescheiden mit Zustimmung oder auf Antrag, NWB infoCenter NWB DokID: AAAAA-57022
  • v. Wedelstädt, Aufhebung und Ă„nderung von Steuerbescheiden wegen widerstreitender Steuerfestsetzung, NWB infoCenter NWB DokID: TAAAA-57033
Jetzt Seminare buchen: Lohnsteuer, Sozialversicherung und Arbeitsrecht zum JahreswechselEndriss UPdate Seminare fĂĽr SteuerberaterEndriss UPdate Seminare fĂĽr Steuerfachwirte
Newsletter-Redaktion
Ass. jur. Andreas Illi (v.i.S.d.P.)
 
NWB Verlag GmbH & Co. KG
Eschstr. 22 - 44629 Herne
www.nwb.de
Kontakt
Wir sind fĂĽr Sie da

Haben Sie nicht etwas vergessen?

Kein Problem! Wir haben Ihren Warenkorb fĂĽr Sie gespeichert!
Nur noch ein paar Klicks und schon kommen Sie Ihrem Weiterbildungsziel ein Stück näher.
 
Sind Sie sich noch unsicher oder benötigen Beratung? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren! Wir beraten Sie gern und klären alle offenen Fragen.

Nichts mehr verpassen!

Angebote, regelmäßige Infos und Tipps zum Thema Weiterbildung & Karriere  - Bleiben Sie mit unserem Newsletter immer auf dem Laufenden. Jetzt anmelden!