Sachverhalt: Der Kläger bezog im Streitjahr Arbeitslohn aus zwei Arbeitsverhältnissen, den er in seiner Einkommensteuererklärung in zutreffender Höhe erfasste. Hingegen berücksichtigte das beklagte FA nur den Arbeitslohn aus einem der beiden Arbeitsverhältnisse. Der weitere Arbeitslohn, den der Kläger von einem Arbeitgeber mit Sitz in Niedersachsen bezogen hatte, fand im Steuerbescheid keine Berücksichtigung. Nach Bestandskraft änderte das FA den Bescheid und berief sich auf eine offenbare Unrichtigkeit. Im Rahmen der Veranlagung sei nur eine landesweite programmgesteuerte Suche nach elektronischen Mitteilungen im „eSpeicher“ erfolgt. Den elektronisch übermittelten Arbeitslohn habe der Sachbearbeiter per Mausklick aus den „eDaten“ übernommen. Weitere elektronisch übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen seien nicht vorhanden gewesen. Erst im Rahmen der Veranlagung für das Folgejahr sei eine Suche im bundesweiten Speicher erfolgt und der Fehler festgestellt worden. Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:
- Das FA hat die Ă„nderung zu Recht vorgenommen.
- Für einen verständigen Dritten ist die Abweichung zwischen Steuerbescheid und Steuererklärung ohne Weiteres ersichtlich (offenbare Unrichtigkeit).
- Es erscheint zudem ausgeschlossen, dass der Sachbearbeiter rechtliche Erwägungen angestellt hat. Ihm war offensichtlich gar nicht bewusst, dass der Kläger Arbeitslohn aus zwei Arbeitsverhältnissen bezog. Da er mithin davon ausging, sämtliche relevante Lohndaten durch den Datenabruf erfasst zu haben, liegt ein bloßer Eingabefehler vor.
- Dass dem Sachbearbeiter der Fehler bei sorgfältigerer Bearbeitung hätte auffallen müssen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit hängt nicht von Verschuldensfragen ab. Dementsprechend steht die oberflächliche Behandlung eines Steuerfalls der Berichtigung nicht entgegen.
- Letztlich hätten sich dem Sachbearbeiter auch keine Zweifel aufdrängen müssen, da im Rahmen der Veranlagung insbesondere kein entsprechender Prüfhinweis erteilt worden war.
Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. VI R 38/16 anhängig. Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des FG Düsseldorf verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter November 2016 (Sc) Hauptbezug: FG Düsseldorf, Urteil v. 11.10.2016 - 10 K 1715/16 E Verwandte Artikel:
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