Der DStV erläutert u.a.
- welche Geräte betroffen sind,
- was die Einzelaufzeichnungspflicht sowie die Regelungen zur Aufbewahrung bedeuten,
- welche sonstigen Organisationsunterlagen aufbewahrt werden mĂĽssen.
Der DStV empfiehlt betroffenen Steuerpflichtigen, ihre Altgeräte, sofern dies möglich ist, schnellstens mit einem Update entsprechend den Anforderungen zum 01.01.2017 aufzurüsten, um sich nicht der Gefahr von Hinzuschätzungen auszusetzen. Nicht aufrüstbare Geräte sollten gegen Neugeräte ausgetauscht werden. Zu der vollständigen Meldung gelangen Sie hier. Quelle: DStV online (il) Verwandte Artikel:
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