Sachverhalt: Der Kläger war im Streitjahr 2014 als LKW-Fahrer tätig. Den leeren LKW holte er arbeitstäglich am selben Betriebsstandort seines jeweiligen Arbeitgebers ab, um zu entsprechenden Ladestationen zu fahren und die Ladung zum Abladeort zu transportieren. Die täglichen Fahrten zum Firmensitz machte der Kläger mit den tatsächlichen Kosten geltend. Das FA berücksichtigte die Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale. Hierzu führten die Richter des FG Nürnberg weiter aus:
- Das FA ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger für die Fahrten von der Wohnung zum Firmensitz nur die Entfernungspauschale geltend machen kann, denn er musste nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen dauerhaft denselben Ort (Firmensitz des Arbeitgebers) aufsuchen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG 2014 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG 2014 und § 9 Abs. 2 EStG 2014).
- Der Kläger als LKW-Fahrer hat vorliegend keine erste Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 4 EStG 2014.
- Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte und bestimmt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer sich arbeitstäglich an einem festgelegten Ort, der die Kriterien für eine erste Tätigkeitsstätte nicht erfüllt, einfinden soll, um von dort seine unterschiedlichen eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem vom Arbeitgeber festgelegten Ort gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG 2014 wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt. Für diese Fahrten darf nur die Entfernungspauschale angesetzt werden.
- Schmidt, Reisekosten, NWB Grundlagen NWB DokID: PAAAE-49479
- Seifert, Keine konkludente erste Tätigkeitsstätte möglich, StuB 21/2016 S. 832 DAAAF-85551
- Seifert, Neue Entwicklungen im steuerlichen Reisekostenrecht, NWB 43/2016 S. 3253 NWB DokID: FAAAF-83897
- Hermes, Die nicht erkannte oder ungewollte erste Tätigkeitsstätte, NWB 27/2016 S. 2022 NWB DokID: LAAAF-76407
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