Sachverhalt: Geklagt hatte ein Ehepaar, das bereits im Jahr 1991 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 23.000 DM abgeschlossen hatte. Der Bausparvertrag war seit 2002 zuteilungsreif, das Darlehen wurde allerdings von den Klägern nicht abgerufen. Das Bausparguthaben wird nach den vertraglichen Vereinbarungen mit 2,5 Prozent verzinst. Im Jahr 2015 hatte die Bausparkasse den Vertrag gekündigt. Gegen diese Kündigung wandten sich die Kläger, die den Vertrag fortsetzen wollen. Hierzu führten die Richter des OLG weiter aus:
- Anders als bei vollständiger Ansparung der Bausparsumme steht der Bausparkasse im vorliegenden Fall ein gesetzliches Kündigungsrecht nicht zu.
- Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vor, da die Bausparkasse - in der Ansparphase rechtlich in der Rolle der Darlehensnehmerin - das Darlehen nicht "vollständig empfangen" hat.
- Vollständig empfangen hat die Bausparkasse das Darlehen, wenn die Bausparsumme erreicht sei, nicht bereits wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif ist.
- Eine entsprechende Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Bauspargeschäftes abzulehnen.
- Die Bausparkasse ist nicht schutzlos. Sie kann ihren Anspruch auf weitere Besparung des Vertrages bis zum Erreichen der Bausparsumme durchsetzen. Kommt der Bausparer dieser Verpflichtung nicht nach, so besteht nach den vertraglichen Vereinbarungen ein Kündigungsrecht.
Das OLG Karlsruhe hat sich mit dieser Entscheidung der Ansicht des OLG Stuttgart (Urteil v. 30.03.2016 - 9 U 171/15) angeschlossen. Da die Frage des Kündigungsrechts von Bausparkassen bei nicht vollständig angesparter Bausparsumme von den Obergerichten unterschiedlich beantwortet wird, hat der Senat die Revision zugelassen. Quelle: OLG Karlsruhe, Pressemitteilung v. 08.11.2016 (il) Hauptbezug: OLG Karlsruhe, Urteil v. 08.11.2016 - 17 U 185/15 Verwandte Artikel:
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