Der DStV hat Handlungsempfehlungen zur Einhaltung der neuen Hinweispflichten des Steuerberaters nach § 4 Abs. 4 Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) veröffentlicht.Hintergrund: In der StBVV sind in diesem Jahr durch den Gesetzgeber einige Anpassungen vorgenommen worden. Sie waren notwendig geworden, nachdem die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland unter anderem wegen vermeintlicher "verbindlicher Mindestpreisregelungen" in der StBVV (a.F.) eingeleitet hatte. Der DStV rät, die neue Hinweispflicht nach § 4 Abs. 4 StBVV nicht zu ignorieren, um mögliche Haftungsrisiken auszuschließen. Für eine Umsetzung in die Praxis gibt der DStV folgende Empfehlungen:
  • Beachten Sie, dass die Hinweispflicht nach § 4 Abs. 4 StBVV in gleicher Weise für alle Neumandate und sämtliche bestehenden Mandatsverhältnisse gilt. Die StBVV unterscheidet hier nicht.
  • Nehmen Sie den Hinweis nach § 4 Abs. 4 möglichst in den Steuerberatungsvertrag auf.
  • Folgende Formulierung bietet sich an: „Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine höhere oder niedrigere Vergütung in Textform vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 4 StBVV).“ Ein Mustervertrag des DStI ist abrufbar unter www.stbdirekt.de (StBdirekt-Nr. 015876).
  • Verwenden Sie neue Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) oder Vollmachten, die die genannte Formulierung enthalten. Lassen Sie sich zu Beweiszecken durch den Mandanten möglichst schriftlich oder in Textform bestätigen, dass er die neuen AAB zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat.
  • Sollten Sie Ihre Mandanten im Wege eines Auftragsbestätigungsschreibens, eines Informationsschreibens oder per E-Mail informieren, lassen Sie sich gleichwohl die Kenntnisnahme durch den Mandanten ausdrücklich bestätigen.
  • Wer ganz sicher gehen will und auch Vorsorge für den Fall treffen will, dass in einem Gerichtsverfahren verlangt wird, dass der Hinweis auf die Möglichkeit des Abschlusses einer höheren oder niedrigeren Vergütung im Text der Vergütungsvereinbarung selbst erfolgt, wiederholt den hinweisenden Satz auch noch einmal im Text der Vergütungsvereinbarung.
Hinweis
Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie der vollständigen Meldung des DStV entnehmen. Quelle: DStV online (il) Verwandte Artikel:
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  • Hölscheidt/König, Allgemeine Auftragsbedingungen bei Zusammenarbeit von Steuerberatern und anderen Berufsträgern, NWB 35/2016 S. 2670 NWB DokID: TAAAF-80307
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