Arbeitnehmer haben die Möglichkeit auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zu verzichten. Diese Arbeitslohnspende behält der Arbeitgeber ein und leitet sie auf ein Spendenkonto weiter. Auch Minijobber können auf diese Weise für die Flüchtlingshilfe spenden. Folgende Regelungen sind für Arbeitgeber von Minijobbern bei der Entgeltabrechnung relevant: Sozialversicherung
Der Teil des Lohns, den der Arbeitgeber einbehält und abführt, ist bei allen Arbeitnehmern nach wie vor beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Die Abgaben aus dem Beschäftigungsverhältnis müssen also trotz der Spende aus dem gesamten Arbeitsentgelt berechnet und abgeführt werden. Dies gilt sowohl für die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung als auch für die Umlagen, die ein Arbeitgeber entrichtet. Steuern
Bei Arbeitslohnspenden von 450-Euro-Minijobbern unterscheidet man danach, ob der Arbeitgeber den Lohn aus dem Minijob pauschal mit 2 Prozent oder nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen versteuert. Wenn Arbeitgeber von dem Recht Gebrauch machen, das Entgelt aus einem 450-Euro-Minijob pauschal mit 2 Prozent zu versteuern, muss die Pauschsteuer auch von der Spende berechnet und an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. Die Steuerfreiheit hat in diesen Fällen bei der Entgeltabrechnung keine Auswirkungen, da die Bemessung der Pauschsteuer den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen folgt. In diesen Fällen ergeben sich bei der Entgeltabrechnung keine Änderungen gegenüber der bisherigen Verfahrensweise. Der Minijobber kann die Spende bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung im Folgejahr geltend machen und erhält so die steuerliche Entlastung, die seinen Gesamteinkünften entspricht. Berechnet der Arbeitgeber die Einkommensteuer aus einem 450-Euro-Minijob nicht pauschal, sondern – wie bei allen anderen Arbeitnehmern – nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen, greift die Steuerfreiheit. In diesen Fällen muss von der Arbeitslohnspende keine Einkommensteuer berechnet und abgeführt werden. Die steuerfreien Lohnteile fließen so – durch die Verminderung des Arbeitslohns – nicht in die Einkommenssteuererklärung ein und können deshalb auch nicht bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung noch einmal geltend gemacht werden. Quelle: Minijob-Zentrale, Newsletter - Nr. 08/2015 v. 29.10.2015 Hauptbezug: BMF-Schreiben v. 22.9.2015 - IV C 4 - S 2223/07/0015: 015, NWB DokID: JAAAF-04561Verwandte Artikel:
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