Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. (Steuerring) hat gegen das Urteil des BFH zur Ermittlung der als agB abzugsfähigen Unterhaltsleistungen (Urteil v. 18.6.2015 - VI R 45/13) Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. dort: 2 BvR 1853/15).Hintergrund ist die Auffassung des Finanzamts, dass bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge einer unterstützten Person die Pflichtbeiträge für die Renten- und Arbeitslosenversicherung unberücksichtigt bleiben. Lediglich die Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung werden durch einen Erhöhungsbetrag anerkannt. Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof (BFH) im o.g. Urteil bestätigt (lesen Sie hierzu unsere News v. 2.9.2015). Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:
  • Dieser Ansicht tritt der Steuerring entgegen und erinnert an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2005 - 2 BvR 167/02 zum Familienleistungsausgleich bis zum Jahr 2011. Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass bei der Berechnung der EinkĂĽnfte und BezĂĽge (PrĂĽfung Grenzbetrag) die gesetzlichen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in voller Höhe abzuziehen sind.
  • Pflichtbeiträge gelangen nicht in den VerfĂĽgungsbereich des Arbeitnehmers und mindern daher die Leistungsfähigkeit dieser Person. Die Chancen fĂĽr eine erneut positive Entscheidung sind nach Auffassung des Steuerrings gut.
Hinweis: Der Steuerring empfiehlt, vergleichbare Fälle durch Einspruch unbedingt offen zu halten. Nach seiner Kenntnis drängen die Finanzämter inzwischen, wegen der negativen BFH-Entscheidung eingelegte Einsprüche zurückzunehmen. Dem sollte nicht gefolgt werden. Quelle: Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V., Ergänzungen zur PM vom 24.9.2015 Verwandte Artikel:
  • Geserich, AuĂźergewöhnliche Belastungen: Keine KĂĽrzung der anrechenbaren EinkĂĽnfte um Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung, NWB 38/2015 S. 2766, NWB DokID: MAAAF-01647
  • BFH, Urteil v. 18.6.2015 - VI R 45/13, NWB DokID: NAAAF-00987
  • BVerfG  v. 11.01.2005 - 2 BvR 167/02, NWB DokID: CAAAB-84736
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Newsletter-Redaktion
RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
 
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