Der BFH hat klargestellt, dass nicht aktiv in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte sowie Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG nicht in Anspruch nehmen können (BFH, Urteil v. 29.7.2015 - X R 11/13; veröffentlicht am 4.11.2015).Hintergrund: Nach § 10a Abs. 1 EStG können „in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte“ Altersvorsorgebeiträge neben der entsprechenden Zulage als Sonderausgaben geltend machen. In den Veranlagungszeiträumen (VZ) 2006 und 2007 bis zu 1.575 € und ab dem VZ 2008 jährlich bis zu 2.100 €. Sachverhalt: Der Kläger war in den Streitjahren (2006 und 2009) als selbständiger Steuerberater tätig. Er war zunächst nahezu lückenlos Pflichtmitglied in der Rentenversicherung. Seine bis dahin erworbenen Rentenansprüche sind nicht unerheblich (rd. 30 Entgeltpunkte). Seit dem Jahr 2000 ist er befreit von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung und seither durchgehend Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk der Steuerberater und Rechtsanwälte. Die mit dem Kläger zusammenveranlagte Ehefrau ist in den Streitjahren 2006 und 2009 rentenversicherungspflichtig angestellt. Beide haben jeweils einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (Riester-Vertrag) abgeschlossen. Die beantragten Zulagen wurden den Eheleuten von der Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) ungekürzt gewährt und auf dem jeweiligen Vertrag gutgeschrieben. Nach der von Amts wegen durchzuführenden Günstigerprüfung (§ 10a Abs. 2 Satz 3 EStG) hätte der beantragte zusätzliche Sonderausgabenabzug gem. § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG eine Wirkung entfalten können. Er wurde jedoch nur der Ehefrau gewährt, nicht hingegen dem Ehemann. Hierzu führte der BFH weiter aus:
  • Ein Steuerpflichtiger ist nicht berechtigt, seine Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben gemäß § 10a EStG abzuziehen, wenn er nicht mehr "aktiv", sondern lediglich in frĂĽheren Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen ist.
  • Eine Berechtigung zum zusätzlichen Sonderausgabenabzug ergibt sich ebenfalls nicht aus einer bestehenden Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk.
  • Die Abzugsberechtigung gemäß § 10a EStG ist auch nicht daraus abzuleiten, dass der Steuerpflichtige ĂĽber seinen Ehegatten gemäß § 79 Satz 2 EStG mittelbar einen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage hat.
  • Die Nichtgewährung des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.
Hauptbezug: BFH, Urteil v. 29.7.2015 - X R 11/13, NWB DokID: IAAAF-07188Anmerkung: Der Wortlaut des § 10a EStG bezeichnet die „in einer gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten“ als Anspruchsberechtigte. Zwar ist im Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich verankert worden, dass damit nur die derzeit "aktiv" in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gemeint sind. Einer solchen expliziten Formulierung bedurfte es nach Ansicht des BFH indes nicht. Für die Einkommensteuer gelte gemäß § 2 Abs. 7 EStG das Prinzip der Abschnittsbesteuerung. Die Besteuerungsgrundlagen seien daher auf das Kalenderjahr bezogen zu ermitteln, was bedeute, dass die im EStG genannten Voraussetzungen in dem zu beurteilenden Kalenderjahr vorliegen müssten und für jedes Kalenderjahr neu zu prüfen seien. Die subjektiven Voraussetzungen für die Förderung nach § 10a EStG müssten daher in dem VZ bestanden haben, in dem der zusätzliche Sonderausgabenabzug geltend gemacht werde, so dass auch die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis veranlagungszeitraumbezogen zu beurteilen sei. Verwandte Artikel:
  • Herrmann, Riester-Rente und Sonderausgabenabzug - Unmittelbare Förderung trotz Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk? NWB 11/2014 S. 748; NWB DokID: QAAAE-56653
  • Welker, Private Altersvorsorge, Grundlagen; NWB DokID: JAAAE-65373
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