- Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das Klavierstudio als häusliches Arbeitszimmer qualifiziert.
- Denn es ist in die häusliche Sphäre des von der Klägerin genutzten Einfamilienhauses eingebunden, da es einen engen räumlichen Bezug zu den von der Klägerin zu Wohnzwecken genutzten Bereichen aufweist.
- Der Umstand, dass das Klavierstudio - anders als das typische häusliche Arbeitszimmer - nicht in der üblichen Weise büromäßig ausgestattet ist, führt nicht dazu, dass es nicht mehr dem Typusbegriff des Arbeitszimmers entspricht.
- Auch konnte das FG auf Grundlage der Angaben der Klägerin zu der Auffassung gelangen, dass das Klavierstudio nicht als Raum mit betriebsstättenähnlichem Gepräge anzusehen ist.
- Dass das FG keinen Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der Klägerin festzustellen vermochte, lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Die Würdigung des FG, es könne nicht festgestellt werden, welche der Tätigkeiten der Klägerin den Schwerpunkt bzw. die Haupttätigkeit der Klägerin bilde, lässt keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen.
- Mandanten-Merkblatt: Häusliches Arbeitszimmer - Abzugsfähigkeit und Gestaltungsmöglichkeiten, NWB DokID: BAAAE-40227
- Nolte, Häusliches Arbeitszimmer, Grundlagen, NWB DokID: MAAAE-35006
- Langenkämper, Arbeitszimmer, infoCenter, NWB DokID: FAAAA-41694
RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
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