- Die mit dem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des sog. objektiven Nettoprinzips verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes.
- Sie lässt sich im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen, die zugleich durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführt worden sind, hinreichend sachlich begründen.
- Entsprechendes hatte der I. Senat des BFH bereits mit Urteil vom 16.1.2014 - I R 21/12 für Kapitalgesellschaften entschieden, bei denen durch das Abzugsverbot eine Doppelbelastung des Gewinns mit Körperschaft- und Gewerbesteuer eintritt.
- Demgegenüber wird bei Personenunternehmen die Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer des Unternehmers angerechnet.
- Karrenbrock, Betriebsausgabenabzugsverbot für Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß, NWB 21/2014 S. 1550, NWB DokID: XAAAE-64207
- Quinten/Anton, Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe - Analyse der Verfassungsmäßigkeit, NWB 52/2012 S. 4227, NWB DokID: XAAAE-25518
- BFH, Urteil v. 16.01.2014 - I R 21/12 BStBl 2014 II S. 531, NWB DokID: EAAAE-63506
RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
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