Hintergrund: Nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 05.06.2014 - XI R 25/12 und vom 04.12.2014 - V R 6/13 ist der Vorsteuerabzug beim letzten inländischen Unternehmer einer Lieferkette nicht zu korrigieren, wenn dieser einen Preisnachlass durch den ersten ausländischen Unternehmer der Lieferkette erhält und dieser preisnachlassgewährende ausländische Unternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an einen im Inland ansässigen Unternehmer erbringt. Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:
- Führt ein Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland aus und gewährt er einem in der Lieferkette nicht unmittelbar nachfolgenden Unternehmer einen Preisnachlass, liegt keine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG beim liefernden Unternehmer vor.
- Ebenso wenig hat sich in diesem Fall die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb seines unmittelbaren Abnehmers geändert (§ 17 Abs. 1 Satz 5 UStG).
- In der Folge ist der Vorsteuerabzug bei dem durch den Preisnachlass oder die Preiserstattung begĂĽnstigten Unternehmer nicht zu mindern (vgl. BFH-Urteile vom 05.06. 2014 - XI R 25/12 und vom 04.12.2014 - V R 6/13).
- Erbringt ein Unternehmer eine Lieferung im Drittland, bei der der Liefergegenstand in das Inland gelangt, und gewährt er einem in der Lieferkette nicht unmittelbar nachfolgenden Unternehmer einen Preisnachlass, ist der Vorsteuerabzug des begünstigten Unternehmers entsprechend den Grundsätzen der o.g. BFH-Urteile ebenfalls nicht zu mindern.
- Die Grundsätze dieses Schreibens finden sinngemäß auch bei der Ausgabe und Einlösung von Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen Anwendung (vgl. Abschnitt 17.2 Abs. 4 UStAE).
- Mann, Keine Vorsteuerkorrektur bei Rabattgewährung in einer Lieferkette , USt direkt digital 16/2014 S. 2, NWB DokID: EAAAE-71645
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