Der BFH hat zur Aufstockung einer Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft als steuerbarer Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG entschieden (BFH, Urteil vom 17.05.2017 - II R 35/15; veröffentlicht am 12.07.2017).Hintergrund: Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Sachverhalt: Die Beteiligten streiten u.a. darüber, ob die Aufstockung einer Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft einen steuerbaren Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG darstellt. Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
  • Ein Gesellschafter ist neu i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG, wenn er zivilrechtlich erstmals ein Mitgliedschaftsrecht an einer bestehenden grundbesitzenden Personengesellschaft erwirbt oder wenn er innerhalb von fĂĽnf Jahren nach dem erstmaligen Erwerb des Mitgliedschaftsrechts seine Beteiligung durch den Erwerb weiterer Anteile am Gesellschaftsvermögen aufstockt.
  • Er verliert grunderwerbsteuerrechtlich die Eigenschaft als neuer Gesellschafter erst mit Ablauf von fĂĽnf Jahren.
  • Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG erfasst auch die Aufstockung der Beteiligungsquote eines neuen Gesellschafters.
  • Sie ist nicht davon abhängig, ob und inwieweit die Beteiligten die durch einen Rechtsvorgang ausgelöste Grunderwerbsteuerpflicht erkannt haben bzw. wussten, dass insoweit eine Anzeigepflicht bestand (BFH, Urteil vom 25.11.2015 - II R 64/08, Rz 22).
Hinweis: Im Streitfall reichte für die Annahme eines steuerbaren Erwerbsvorgangs eine Abtretung der restlichen Kommanditanteile zur Sicherung für ein Darlehen aus, weil der "neue" Gesellschafter auch bezüglich der hinzuerworbenen Anteile zivilrechtlich Gesellschafter wurde. Zwar erfolgte zugleich eine Rückabtretung an den Altgesellschafter, die erst wirksam werden sollte, sobald die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag in vollem Umfang erfüllt waren. Diese Rückabtretungsvereinbarung stand nach dem Verständnis des BFH der Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG jedoch nicht entgegen und vermochte nach dem Vollzug auch die Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 16 GrEStG nicht herbeizuführen, weil der Hinzuerwerb der Kommanditanteile im Wege ihrer Abtretung zur Sicherheit nicht angezeigt worden ist. Quelle: BFH, Urteil vom 17.05.2017 - II R 35/15; NWB Datenbank (il) Hauptbezug: BFH, Urteil vom 17.05.2017 - II R 35/15; NWB DokID: BAAAG-50048
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