Die Bundesregierung hat sich zur Anhebung der Grenze zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter für Computerprogramme sowie zu den Vorteilen der Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Absatz 2a EStG gegenüber der Sofortabschreibung ab dem Jahr 2018 geäußert.
Hierzu führte der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Meister am 08.06.2017 aus:
  • Die in R 5.5 Absatz 1 Satz 3 EStR 2012 genannte Grenze fĂĽr die Behandlung von Computerprogrammen wie Trivialprogramme in Höhe von 410 € war an die Grenze fĂĽr die Bewertungsfreiheit geringwertiger WirtschaftsgĂĽter nach § 6 Absatz 2 EStG angelehnt. Im Rahmen der nächsten Ăśberarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien ist eine Anhebung entsprechend der Ă„nderung in § 6 Absatz 2 EStG vorgesehen.
  • Der Sammelposten in § 6 Absatz 2a EStG (Poolabschreibung) wurde seinerzeit zur BĂĽrokratieentlastung eingefĂĽhrt. Es besteht fĂĽr die einem Sammelposten zugefĂĽhrten WirtschaftsgĂĽter, deren Anschaffungskosten zwar 250 € (ab 2018), nicht aber 1.000 € ĂĽbersteigen, keine Verpflichtung zur Aufnahme in ein laufend zu fĂĽhrendes Verzeichnis. Diese Möglichkeit soll den Steuerpflichtigen erhalten bleiben. Im Ăśbrigen umfasst der Sammelposten auch WirtschaftsgĂĽter, die zwar die Grenze fĂĽr den Sofortabzug geringwertiger WirtschaftsgĂĽter von 800 €, nicht aber 1.000 € ĂĽbersteigen.
Quelle:BT-Drucks. 18/12750, Antwort auf Frage 30 des Abgeordneten Richard Pitterle (DIE LINKE.) (Sc) Hauptbezug: BT-Drucks. 18/12750 Verwandte Artikel:
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