Hierzu führte der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Meister am 08.06.2017 aus:
- Die in R 5.5 Absatz 1 Satz 3 EStR 2012 genannte Grenze für die Behandlung von Computerprogrammen wie Trivialprogramme in Höhe von 410 € war an die Grenze für die Bewertungsfreiheit geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 EStG angelehnt. Im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien ist eine Anhebung entsprechend der Änderung in § 6 Absatz 2 EStG vorgesehen.
- Der Sammelposten in § 6 Absatz 2a EStG (Poolabschreibung) wurde seinerzeit zur Bürokratieentlastung eingeführt. Es besteht für die einem Sammelposten zugeführten Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten zwar 250 € (ab 2018), nicht aber 1.000 € übersteigen, keine Verpflichtung zur Aufnahme in ein laufend zu führendes Verzeichnis. Diese Möglichkeit soll den Steuerpflichtigen erhalten bleiben. Im Übrigen umfasst der Sammelposten auch Wirtschaftsgüter, die zwar die Grenze für den Sofortabzug geringwertiger Wirtschaftsgüter von 800 €, nicht aber 1.000 € übersteigen.
- Kolbe, Geringwertige WirtschaftsgĂĽter (HGB, EStG), infoCenter, NWB DokID: QAAAB-04818
- Seifert, Softwareprogramme und sofortiger Betriebsausgabenabzug, StuB 13/2017 S. 518, NWB DokID: TAAAG-49411
- Seifert, Geringwertige Wirtschaftsgüter und Gesetzesänderung, StuB 11/2017 S. 436, JAAAG-46403
- Wengerofsky, Neuregelung bei den geringwertigen WirtschaftsgĂĽtern, StuB 10/2017 S. 369, NWB DokID: TAAAG-45390
Ass. jur. Andreas Illi (v.i.S.d.P.)
NWB Verlag GmbH & Co. KG
Eschstr. 22 - 44629 Herne
www.nwb.de