Auf Wegen zur Nahrungsaufnahme innerhalb der eigenen Wohnung gilt für Beschäftigte im Homeoffice kein Unfallversicherungsschutz (BSG, Urteil Az.: B 2 U 5/15 R).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin arbeitete aufgrund einer Dienstvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber in ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz. Sie verließ den Arbeitsraum, um sich in der Küche, die einen Stock tiefer lag, Wasser zu holen. Dabei rutschte sie auf der in das Erdgeschoss führenden Treppe aus und verletzte sich. Die Unfallkasse hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint und das SG die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Unfallkasse auf die Berufung der Klägerin hin verurteilt, einen Arbeitsunfall anzuerkennen. Das BSG hat das Urteil der ersten Instanz wieder hergestellt. Hierzu führten die Richter des BSG weiter aus:
  • Im vorliegenden Sachverhalt liegt kein Arbeitsunfall vor, da die Klägerin sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg befand.
  • Sie ist auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur KĂĽche und damit in den persönlichen Lebensbereich ausgerutscht. Diesen Weg hat sie nicht zurĂĽckgelegt, um ihre versicherte Beschäftigung auszuĂĽben, sondern um Wasser zum Trinken zu holen. Damit ist sie einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit nachgegangen.
  • Zwar fĂĽhrt die arbeitsrechtliche Vereinbarung von Arbeit in einem sog. "Homeoffice" zu einer Verlagerung von den Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich. Eine betrieblichen Interessen dienende Arbeit "zu Hause" nimmt einer Wohnung aber nicht den Charakter der privaten, nicht versicherten Lebenssphäre.
  • Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken hat der Versicherte selbst zu verantworten. Den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung ist es auĂźerhalb der Betriebsstätten ihrer Mitglieder (der Arbeitgeber) kaum möglich, präventive, gefahrenreduzierende MaĂźnahmen zu ergreifen. Daher ist es sachgerecht, das vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung, mit der die Unternehmerhaftung abgelöst werden soll, zuzurechnen.
Quelle: Bundessozialgericht, Pressemitteilung 15/16 v. 05.07.2016 (Sc) Hauptbezug: BSG, Urteil Az.: B 2 U 5/15 R
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