Hintergrund: Mit Urteil v. 17.12.2014 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts § 13a ErbStG, § 13b ErbStG und § 19 Abs. 1 ErbStG für verfassungswidrig erklärt. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu treffen. Hierzu führte der Erste Senat des BVerfG weiter aus:
- Zwar gelten die für verfassungswidrig erklärten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes fort.
- Da eine entsprechende Gesetzesänderung bis heute nicht vorliegt, hat der Vorsitzende des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nunmehr mit Schreiben an die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat vom 12.07.2016 mitgeteilt, dass der Erste Senat sich nach der Sommerpause Ende September mit dem weiteren Vorgehen im Normenkontrollverfahren um das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz befassen wird.
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