Hintergrund: Der Verpächter eines Betriebs hat das Wahlrecht, im Rahmen der Verpachtung eine Betriebsaufgabe zu erklären oder die gewerbliche Tätigkeit in Form einer Verpachtung fortzuführen (R 16(5) EStR, H 16(5) EStH). Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Parteien streiten darüber, ob ein bebautes Grundstück mit Pensionsbetrieb bei Veräußerung Betriebsvermögen eines fortgeführten Gewerbebetriebs war und ein Veräußerungsgewinn zu versteuern ist. 1986 übertrug die Mutter der Klägerin das Grundstück auf ihre Tochter. Die Klägerin erklärte die Einkünfte aus der Verpachtung des Pensionsbetriebs ebenso wie die Vermietungseinkünfte zunächst weiterhin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und führte die Buchwerte fort. Als die Klägerin das Grundstück 2001 verkaufte, vertrat das FA die Auffassung, es habe sich bei dem verpachteten Pensionsbetrieb bis 2001 um einen fortgeführten Gewerbebetrieb gehandelt, und erließ Bescheide über die gesonderte Feststellung des Gewinns, die einen Veräußerungsgewinn erfassten. Die Klägerin wandte sich gegen die Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns, weil bereits ihrer Mutter das Verpächterwahlrecht nicht zugestanden habe, da die Ladengeschäfte und Wohnungen als Bestandteile des Gewerbebetriebs nicht mitverpachtet gewesen seien. Das FG München gab der Klage statt. Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache an das FG München zurück. Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
- Durch die Veräußerung eines verpachteten Gewerbebetriebs ist bei der Klägerin ein Veräußerungsgewinn entstanden, der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1, 2 EStG dem Grunde nach zu versteuern ist.
- Die Verpachtung des Gewerbebetriebs ohne Überführung der Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen stellt für den Verpächter grundsätzlich die Fortführung des Gewerbebetriebs in anderer Form dar und bewirkt einkommensteuerlich keine Änderung der Einkunftsart. Eine Betriebsaufgabe findet nur im Falle einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung statt, die der Steuerpflichtige entweder mit der Verpachtung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt abgeben kann. Fehlt eine solche Erklärung, gilt der Betrieb als fortbestehend.
- Geht ein bereits verpachteter Betrieb auf einen Rechtsnachfolger über, hängt die Frage, ob das Verpächterwahlrecht auf diesen übergeht, von der (Un)Entgeltlichkeit des Vorgangs ab: Wird ein Betrieb teilentgeltlich übertragen, setzt der Erwerber das Verpächterwahlrecht fort.
- Die Mutter der Klägerin hatte im Jahre 1970 alle wesentlichen Betriebsgrundlagen ihres Betriebs verpachtet. Sie führte daher ihren Betrieb als Verpachtungsbetrieb fort.
- Die Übertragung des gesamten Grundstücks einschließlich des Betriebs an die Klägerin beendete das Verpächterwahlrecht ebenfalls nicht, denn die darin enthaltene Übertragung des Betriebs war eine teilentgeltliche Übertragung.
Ass. jur. Andreas Illi (v.i.S.d.P.)
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