Hintergrund: Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Soweit der Verlust nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind ("verrechenbare Verluste"). Sachverhalt: Für den alleinigen Kommanditisten einer KG wurden für 2010 ein verrechenbarer Verlust i.S.d. § 15a EStG und ein negatives Kapitalkonto bestandskräftig festgestellt. Der Kommanditist war zu 6 %, die KG zu 94 % an einer GbR beteiligt. Das FA stellte für 2011 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KG fest. In dem auf den Kommanditisten entfallenden Anteil war ein Verlust aus der GbR-Beteiligung enthalten. Zudem stellte das FA den gesamten Verlustanteil des Kommanditisten als verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs. 4 EStG fest. Dagegen legte der Kommanditist Einspruch ein mit der Begründung, dass die Anwendung des § 15 a EStG auf den Verlustanteil an der KG zu beschränken sei. Eine Einbeziehung des Verlustanteils aus der GbR in eine Berechnung des verrechenbaren Verlustes sei nicht gerechtfertigt, da die GbR als solche keiner Haftungsbeschränkung unterliege. Daher könne eine Verlustausgleichsbeschränkung für den Verlust der GbR nicht auf eine fehlende wirtschaftliche Belastung gestützt werden, da bei der GbR die Haftung für eingetretene Verluste gerade nicht beschränkt sei. Zudem beantragte der Kommanditist, dass nicht nur die Verluste des Streitjahres in dem Umfang, wie sie aus der Beteiligung an der GbR resultieren, als abzugsfähig und nicht nur verrechenbar angesetzt würden, sondern auch die Verluste der Vorjahre, die bislang als nur verrechenbar festgesetzt worden seien. Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:
- Das FA hat die im Streitjahr 2011 entstandenen laufenden Verluste der Gesellschaft zu Recht vollumfänglich als verrechenbare Verluste im Sinne des § 15a EStG festgestellt.
- Im Streitfall war zum 31.12.2010 bereits ein negatives Kapitalkonto bestandskräftig festgestellt, so dass dem Kommanditisten der KG zuzurechnende, neu entstandene laufende Verluste aus 2011 vollumfänglich nur als verrechenbare Verluste zu qualifizieren sind. Hierbei ist nicht nur der dem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am laufenden Verlust aus der Geschäftstätigkeit der KG resultierende, sondern auch der aus der Vermietungstätigkeit der GbR resultierende und dem Kommanditisten über die KG zuzurechnende laufende Verlust der GbR als verrechenbarer Verlust zu erfassen.
- Obwohl im Streitfall der Kommanditist hinsichtlich der Einkünfte der GbR durch seine anteilige unmittelbare Beteiligung tatsächlich einer unbeschränkten Haftung unterliegt, ist die nur mittelbar über die KG bestehende Beteiligung an der GbR (94 %) zu unterscheiden von seiner unmittelbaren Beteiligung an der GbR (6 %). Zwar unterliegt eine GbR keiner Haftungsbeschränkung. Doch handelt es sich um zwei verschiedene Rechtssubjekte, die an der GbR beteiligt sind. Die Personenidentität zwischen dem nur mittelbar an der GbR beteiligten Kommanditisten und dem daneben auch unmittelbar beteiligten Kommanditisten muss vernachlässigt werden.
- Vorliegend ist der Kommanditist zu 94 % nur mittelbar an der GbR beteiligt und haftet insoweit im Außenverhältnis nur beschränkt bis zur Höhe der für ihn im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage. Dies wird durch die Feststellung verrechenbarer Verluste i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG berücksichtigt.
- § 15a EStG findet vorliegend nicht auf zwei Ebenen einer doppelstöckigen Personengesellschaft Anwendung, sondern nur auf der Ebene des Kommanditisten der KG.
Ass. jur. Andreas Illi (v.i.S.d.P.)
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