Hintergrund: Der BFH hatte mit o.g. Urteil entschieden, dass - entgegen der Verwaltungsauffassung - von der Deutschen Rentenversicherung im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen gezahlte Zinsen auch nach Änderung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG durch das AltEinKG der Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterliegen. Das BMF schließt sich dieser Auffassung an und hat Rz. 196 des BMF-Schreibens v. 19.08.2013 wie folgt geändert: „Zu den Leistungen i. S. d. § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG gehören auch Zusatzleistungen und andere Leistungen. Dazu zählen nicht Zinsen auf Rentennachzahlungen. Diese gehören gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (BFH vom 9. Juni 2015, VIII R 18/12).“ Quelle: BMF online (il) Hinweis: Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Hauptbezug: BMF, Schreiben v. 4.7.2016 - IV C 3 - S 2255/15/10001 Verwandte Artikel:
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