Die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG kommt bei Einkünften aus einer Beteiligung einer gewerblich tätigen Gesellschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ohne Bagatellgrenze zur Anwendung (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.04.2016 - 13 K 3651/13; Revision zugelassen).
Hintergrund: Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer KG, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt - Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen - oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht- Beteiligung an einer gewerblich tätigen Gesellschaft (sog. Abfärbetheorie). Sachverhalt: Klägerin ist eine vermögensverwaltende KG, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen erzielt. Mit Wirkung ab 2008 bzw. 2009 hatte ein Komplementär eine siebenprozentige und eine 2,5225-prozentige Beteiligung an jeweils einem Flugzeugleasingfonds auf die KG übertragen. Ab 2008 wurden die Einkünfte der KG infolge der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 als solche aus Gewerbebetrieb gesondert und einheitlich festgestellt. 2008 und 2010 wurden die Flugzeuge vertragsgemäß an die jeweiligen Leasingnehmer veräußert. Für 2011 stellte das beklagte FA für die KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb, darunter Beteiligungseinkünfte, fest. Hiergegen erhob die KG Einspruch und trug vor, dass nach dem Verkauf der Flugzeuge die gesetzlich vorgeschriebene Liquidationsphase begonnen habe und die Gewerbebetriebe geendet hätten. Selbst wenn man in der Liquidationsphase noch Gewerbebetriebe annehmen wolle, wäre die Anwendung der Abfärberegelung unverhältnismäßig. Den Bagatellverlusten aus den Fonds stünden positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen gegenüber. Damit sei der Fall des „äußerst geringen Anteils“ der gewerblichen Einnahmen am Gesamtumsatz gegeben, der eine Infizierung der Einkünfte auch nach den Richtlinien der Finanzverwaltung verbiete. Das FA wies den Einspruch zurück, das FG folgte dieser Auffassung. Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:
  • Das FA hat auf die Einkünfte der KG aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen zu Recht die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alternative EStG angewandt.
  • Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind hinsichtlich des streitigen Feststellungsbescheids für 2011 Grundlagenbescheide und als solche hinsichtlich der Art und der Höhe der Einkünfte der Fondsgesellschaften bindend (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Einwände gegen die Art der Einkünfte hätten in einem Verfahren gegen diese Grundlagenbescheide geltend gemacht werden müssen.
  • Das FA hatte nur zu prüfen, ob die in den Grundlagenbescheiden bindend festgestellten gewerblichen Einkünfte aus den Beteiligungen bei der KG zu einer Infizierung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen führen. Dies hat das FA zu Recht bejaht.
  • Die Rechtsprechung hat sich inzwischen dahingehend gefestigt, dass einer originär gewerblichen Tätigkeit einer ansonsten nicht gewerblich tätigen Personengesellschaft dann keine die übrige Tätigkeit der Gesellschaft umqualifizierende Wirkung zukommt, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Ausmaß handelt.
  • Die von der Rechtsprechung entwickelte Bagatellgrenze für die Abfärbung originär gewerblicher Einkünfte einer Personengesellschaft kommt für Einkünfte der Gesellschaft aus Beteiligungen an gewerblich tätigen Gesellschaften nicht zur Anwendung.
  • Sachliche Gründe rechtfertigen es, im Falle originär gewerblicher Einkünfte der Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 1. Alternative EStG eine Bagatellgrenze zuzulassen, im Falle der Einkünfte der Personengesellschaft aus einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Gesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alternative EStG jedoch nicht.
  • Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.04.2016 - 13 K 3651/13 (Sc) Hinweis: Den Volltext des Urteils finden Sie auf der Homepage des FG Baden-Württemberg. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Hauptbezug: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.04.2016 - 13 K 3651/13
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