- Soweit die Führungsholding in die Verwaltung der Tochtergesellschaften eingreift und damit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, kann sie die bezahlte Umsatzsteuer grds. vollständig abzuziehen. Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften getragen werden, sind Teil der allgemeinen Aufwendungen der Holdinggesellschaft.
- Etwas anderes gilt (nur), wenn bestimmte nachgelagerte Umsätze steuerfrei sind. In diesem Fall ist die Vorsteuer nach den in Art. 17 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie vorgesehenen Modalitäten aufzuteilen.
- Soweit die Führungsholding nur bei einigen Tochtergesellschaften in die Verwaltung eingreift, hinsichtlich der übrigen dagegen keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sind die Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligungen nur zum Teil als allgemeine Aufwendungen der Holdinggesellschaft anzusehen.
- Die bezahlte Mehrwertsteuer kann nur im Verhältnis zu den der wirtschaftlichen Tätigkeit anhaftenden Kosten abgezogen werden.
- Die Vorsteueraufteilung richtet sich grds. nach von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien. Dabei müssen jedoch Zweck und Systematik der Sechsten Richtlinie berücksichtigt und eine Berechnungsweise vorgesehen werden, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen der wirtschaftlichen und der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit tatsächlich zuzurechnen ist. Ob dies der Fall ist, hat das nationale Gerichte zu prüfen.
- Grundsätzlich verstößt eine nationale Regelung, nach der nur juristische Personen Organgesellschaften sein können, gegen Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der 6. EG-Richtlinie. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn eine entsprechende nationale Regelung eine Maßnahme darstellt, die für die Erreichung der Ziele der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -umgehung erforderlich und geeignet ist, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
- Bei Art. 4 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelung unmittelbare Wirkung hat.
- Trinks, EuGH geht – ohne Knall – in die Sommerpause, NWB-Experten-Blog Link: nwb-experten-blog.de
- Walkenhorst, Vorsteuerabzug einer Holding und Voraussetzungen an eine Organschaft, USt direkt digital 14/2015 S. 6, NWB DokID: XAAAE-95814
- Hubert, Erneute Änderungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft, StuB 19/2014 S. 721, NWB DokID: RAAAE-74626
- Trinks, Umsatzsteuerliche Organschaft vor dem Umbruch?, NWB 30/2013 S. 2370, NWB DokID: HAAAE-40465
RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
NWB Verlag GmbH & Co. KG
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