Der XI. Senat des BFH hat dem EuGH eine Frage zum Vorsteuerabzug vorgelegt. Die Vorlagefrage betrifft die Anschaffung von Gegenständen, die zu weniger als 10% für steuerbare und steuerpflichtige Tätigkeiten und im Übrigen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben genutzt werden (BFH, Beschluss v. 16.6.2015 - XI R 15/13; veröffentlicht am 22.7.2015).Hintergrund: Konkret geht es um die Auslegung der Ermächtigung Deutschlands durch Entscheidung des Rats der EU 2004/817/EG v. 19.11.2004, den Vorsteuerabzug für die Anschaffung nur partiell für Zwecke der Erzielung von Umsätzen verwendete Gegenstände in Bagatellfällen einzuschränken, wie dies in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG geschehen ist. Danach wird Deutschland ermächtigt, den Vorsteuerabzug für Gegenstände auszuschließen, „die zu mehr als 90% für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden“. Sachverhalt: In der Sache ging es um den anteiligen Vorsteuerabzug eines Landkreises (des Klägers) bei Erwerb von Arbeitsmaschinen, die er in seinem Kreisstraßenbetrieb als Träger der Straßenbaulast zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und zu 2,65% wie ein privates Unternehmen zur Erbringung steuerpflichtiger Leistungen gegenüber Dritten nutzte. Der Landkreis machte aus der Anschaffung anteilig zu 2,65% den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt ließ die Vorsteuer nicht zum Abzug zu, da die angeschafften Gegenstände nicht zu mindestens 10% für das Unternehmen des Klägers genutzt worden seien. Hierzu führt der BFH weiter aus:
  • Nach dem EuGH-Urteil in der Rechtssache VNLTO (Rs. C-515/07) können Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, nicht allgemein als "unternehmensfremd" betrachtet werden.
  • Deshalb will der vorlegende XI. Senat des BFH mit seiner Vorlagefrage wissen, ob diese Ermächtigung entsprechend ihrem Wortlaut nur fĂĽr die in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG geregelten Fälle oder darĂĽber hinaus in sämtlichen Fällen gilt, in denen ein Gegenstand oder eine Dienstleistung nur teilweise unternehmerisch und im Ăśbrigen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben genutzt wird.
Hauptbezug: BFH, Beschluss v. 16.6.2015 - XI R 15/13, NWB DokID: QAAAE-96113Verwandte Artikel:
  • Scholz, Vorsteuerabzug, Grundlagen; NWB DokID: VAAAE-51939  
  • Meurer, Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen bei gemischt genutzten Gebäuden, NWB 14/2014 S. 980, NWB DokID: MAAAE-60411
  • Rondorf, Neue Grundsätze fĂĽr den Vorsteuerabzug und die Vorsteuerberichtigung, NWB 11/2012 S. 891, NWB DokID: PAAAE-03538
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