- Nach unionsrechtskonformer Auslegung des § 15 UStG wird eine Leistung nur „für das Unternehmen” im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bezogen, wenn der Unternehmer die Eingangsleistung für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten (vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt, d.h. für Zwecke einer nachhaltigen und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit, die im Übrigen steuerpflichtig sein muss, damit der Vorsteuerabzug nicht nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist.
- Insoweit ist für den Vorsteuerabzug erforderlich, dass die Eingangsleistung direkt und unmittelbar mit den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen zusammenhängt (vgl. auch BFH, Urteil v. 6.5.2010 - V R 29/09).
- Die mittelbaren Ziele, die der Unternehmer mit dem Bezug der Eingangsleistungen verfolgt, sind unerheblich. Sie genügen auch dann nicht für einen Vorsteuerabzug, wenn die Ziele den Unternehmer nach seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigen oder ertragsteuerlich für einen Betriebsausgabenabzug ausreichen würden.
- Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist es im Streitfall daher unerheblich, dass die bezogenen Umbauleistungen mittelbar der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Apotheke dienten.
- Scholz, Vorsteuerabzug, Grundlagen, NWB DokID: VAAAE-51939
- Meurer, Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen bei gemischt genutzten Gebäuden, NWB 14/2014 S. 980, NWB DokID: MAAAE-60411
- Rondorf, Neue Grundsätze für den Vorsteuerabzug und die Vorsteuerberichtigung, NWB 11/2012 S. 891, NWB DokID: PAAAE-03538
- BMF, Schreiben v. 2.1.2012, Vorsteuerabzug nach § 15 UStG und Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG, NWB DokID: IAAAE-16396
RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
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