- Der mit dem Erbbaugrundstück verbundene Erbbauzinsanspruch ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich nicht Teil dieses Grundstücks. Der auf den Erwerb des Erbbauzinsanspruchs entfallende Teil der Gegenleistung unterliegt demgemäß nicht der Grunderwerbsteuer.
- Dies gilt auch dann, wenn der Erbbauberechtigte selbst das erbbaurechtsbelastete Grundstück kauft und zwar unabhängig davon, ob der Erbbauberechtigte beabsichtigt, das Erbbaurecht aufzuheben oder nicht.
- Bei Anwendung der sog. Boruttau'schen Formel wäre der Kaufpreis für das Grundstück nicht im Verhältnis des gemeinen Werts des unbelasteten Grundstücks zum Kapitalwert des Erbbauzinsanspruchs, sondern im Verhältnis des ohne Berücksichtigung des Anspruchs auf den Erbbauzins ermittelten gemeinen Werts des belasteten Grundstücks zum Kapitalwert des Erbbauzinsanspruchs aufzuteilen.
- Diese Formel ist jedoch hinsichtlich der Frage, welche Teile des Kaufpreises beim Erwerb eines erbbaurechtsbelasteten GrundstĂĽcks auf das GrundstĂĽck einerseits und auf den Kapitalwert des Erbbauzinsanspruchs andererseits entfallen, nicht anwendbar.
- Lemke, Das Erbbaurecht – Grundlagen, Bedeutung und Lukrativität, NWB 3/2015 S. 117, NWB DokID: WAAAE-82130
- Schmalbach, Erbbaurecht, infoCenter; NWB DokID: IAAAB-05366
RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
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