Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass in die Prüfung, ob ein Unterhaltsempfänger ein nur geringes Vermögen im Sinne von § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG besitzt, auch Verträge mit fester Laufzeit wie Prämien- und Bausparverträge einzubeziehen sind (FG, Münster, Urteil v. 10.6.2015 - 9 K 3230/14 E; Revision nicht zugelassen).Hintergrund: § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG sieht auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Ermäßigung der Einkommensteuer für den Fall vor, dass einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erwachsen. Diese Aufwendungen werden bis zu einem Betrag von 8.004 € (aktuell 8.354 €) im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Voraussetzung für die Ermäßigung ist u.a., dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Als geringfügig kann in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 € angesehen werden (s. R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 EStR).
Sachverhalt: Die Kläger machten für das Jahr 2012 Unterhaltszahlungen an ihren Sohn als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG geltend. Der Sohn, der zu Beginn des Jahres das 25. Lebensjahr vollendet hatte, beendete im Wintersemester 2012/13 sein Studium. Sein eigenes Vermögen setzte sich zusammen aus einem Bausparvertrag, einen Prämiensparvertrag, mehreren Wachstumssparverträgen mit fester Laufzeit und in geringem Umfang aus Aktien. Es belief sich Anfang 2012 auf ca. 25.000 € und erhöhte sich im Laufe des Jahres um weitere 2.000 €. Das Finanzamt versagte den Abzug der Unterhaltsaufwendungen, weil das Vermögen des Sohnes zu hoch sei. Demgegenüber machten die Kläger geltend, dass das für den Unterhalt des Sohnes einsetzbare Vermögen lediglich gering sei. Nicht zu berücksichtigen seien der Bausparvertrag, weil dieser noch nicht zuteilungsreif sei, der Prämiensparvertrag, weil eine vorzeitige Kündigung einen erheblichen Teil des Prämiensatzes hätte entfallen lassen und die im Jahr 2012 abgeschlossenen Wachstumssparverträge, die erst im Folgejahr kündbar gewesen seien. Zudem habe das von den Eltern und Großeltern zugewendete Vermögen dem Berufseinstieg des Sohnes dienen sollen. Dem folgte der Senat nicht und wies die Klage ab.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:- Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen kommt nur dann in Betracht, wenn die unterhaltene Person ein nur geringes Vermögen besitzt. Die hierzu von der Rechtsprechung entwickelte Grenze von 15.500 € ist auch für das Jahr 2012 zu Grunde zu legen, da dieser Betrag immer noch deutlich über dem sozialrechtlichen Grundfreibetrag von 10.050 € liegt.
- Das Vermögen des Sohnes überschreitet diese Grenze deutlich. Dabei sind sämtliche Verträge zugrunde zu legen. Sowohl der Bausparvertrag als auch der Prämiensparvertrag hätten vorzeitig gekündigt und die Guthaben ausbezahlt werden können.
- Hinsichtlich der Wachstumssparverträge müssen sich die Kläger entgegen halten lassen, dass diese Anlageform erst im Streitjahr 2012 gewählt worden ist. Im Streitfall ist es zumutbar gewesen, Verträge vorzeitig zu kündigen, auch wenn dies zu wirtschaftlichen Nachteilen geführt hätte.
- Dies gilt vor allem deshalb, weil der Einsatz des Vermögens auf einen kurzen Zeitraum beschränkt gewesen ist. Es ist nämlich absehbar gewesen, dass der Sohn sein Studium im Jahr 2012 abschließen und Anfang 2013 eine gut bezahlte Erwerbstätigkeit als Akademiker aufnehmen wird.
- Dass die Geldmittel für andere Zwecke vorgesehen gewesen seien, führt nicht dazu, dass ein Härtefall vorliegt, der eine Verschonung des Vermögens rechtfertigen könnte.
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH nicht zugelassen. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in KĂĽrze.
Hauptbezug: FG, MĂĽnster, Urteil v. 10.6.2015 - 9 K 3230/14 E
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