Der Gewinn aus der Aufgabe eines Betriebs unterliegt auch dann der Tarifbegünstigung gemäß § 34 EStG, wenn zuvor im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe eine das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen übertragen oder überführt worden ist (BFH, Urteil v. 28.5.2015 - IV R 26/12; veröffentlicht am 22.7.2015).Hintergrund: Nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG unterliegt ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn der Tarifbegünstigung nur, wenn er auch "außerordentlich" ist. Dies setzt bei allen Tatbeständen des § 34 Abs. 2 EStG eine atypische Zusammenballung voraus. Die Tarifbegünstigung gemäß § 34 EStG erfordert demnach, dass alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt wurden, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden. Sachverhalt: Fraglich war im Streitfall, ob ein begünstigter Aufgabegewinn vorliegt, wenn der alleinige Kommanditist das Gesamthandsvermögen der Besitz-KG nach dem Ausscheiden der Komplementär-GmbH in sein Privatvermögen entnimmt und die im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Anteile (jeweils 100%) an der Komplementär-GmbH sowie an der Betriebs-GmbH, die über wesentliche stille Reserven verfügt, zum Buchwert in ein anderes Sonderbetriebsvermögen überführt. Hierzu führte der BFH weiter aus:
  • Die Tarifbegünstigung knüpft nicht stets an die vollständige Aufgabe des betrieblichen Engagements an. Vielmehr sind daneben auch die Veräußerung/Aufgabe eines Teilbetriebs, einer das gesamte Nennkapital umfassenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (fingierter Teilbetrieb) oder eines Mitunternehmeranteils (im Weiteren Sachgesamtheiten) begünstigt.
  • Daraus folgt, dass die Frage der Tarifbegünstigung bezogen auf die jeweils betroffene Sachgesamtheit zu prüfen ist und im Sinne einer segmentierten Betrachtung die Aufdeckung der in den wesentlichen Wirtschaftsgütern vorhandenen stillen Reserven nur im Hinblick auf die jeweils veräußerte oder aufgegebene Sachgesamtheit untersucht wird.
  • Danach unterliegt der Gewinn aus der Aufgabe eines Betriebs auch dann der Tarifbegünstigung, wenn im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe eine das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen übertragen oder überführt wird. Denn eine derartige Beteiligung wird in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 Satz 2 EStG einem Teilbetrieb gleichgestellt.
Anmerkung: Weder die Vorinstanz noch der BFH haben in ihren Urteilen den Begriff des Gesamtplans bemüht, um ihre gegenläufigen Entscheidungen zu begründen. Im Gegensatz zum FG ist der BFH allerdings zu Recht von der Existenz zweier Teilbetriebe, bestehend aus der das gesamte Nennkapital umfassenden Beteiligung an der GmbH und der Kommanditbeteiligung, ausgegangen, die als solche jeder für sich  zum Buchwert übertragen oder tarifbegünstigt  veräußert bzw. – wie im Streitfall –  aufgegeben werden konnten. Dies ist also kein Gestaltungsmodell sondern eine dem Gesetz (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG) zwingend zu entnehmende Rechtsfolge. Hauptbezug:BFH, Urteil v. 28.5.2015 - IV R 26/12, NWB DokID: KAAAE-96115Verwandte Artikel:
  • Lukas, Betriebsaufgabe, Grundlagen, NWB DokID: QAAAE-67585
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