- Ein Kind, das - wie im Streitfall - zwar in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist, aber tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt, gehört i.S. des § 24b Abs. 1 Satz 1 EStG zum Haushalt des Steuerpflichtigen. Die Meldung nach § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG begründet eine unwiderlegbare Vermutung der Haushaltszugehörigkeit.
- Das vom Senat vertretene Gesetzesverständnis beruht auf einer am Wortlaut, den Gesetzesmaterialien und der Gesetzessystematik orientierten Auslegung des § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG.
RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
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