Der VI. Senat des BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel i.S. von § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung unterfallen (BFH, Urteil v. 14.4.2015 - VI R 89/13; veröffentlicht am 22.7.2015).Hintergrund: Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG können Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Sachverhalt: Die Klägerin leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung. Sie nimmt aus diesem Grund - ärztlich verordnet - Vitamine und andere Mikronährstoffe ein. Die hierfür entstandenen Aufwendungen machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung vergeblich als Krankheitskosten und damit als sog. außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Aufwendungen für Vitamine und andere Mikronährstoffe seien Diätverpflegung und könnten deshalb nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (s. NWB-Nachricht v. 4.2.2014). Auf die Revision der Klägerin hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Hierzu führte der BFH weiter aus:
  • Aufwendungen für Arzneimittel i.S. des § 2 AMG unterfallen nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG.
  • Sie sind als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn die Medikation einer Krankheit geschuldet und deshalb ärztlich verordnet worden ist.
  • Der Umstand, dass der Steuerpflichtige wegen dieser Krankheit zugleich eine Diät halten muss, steht dem Abzug nach § 33 Abs. 1 EStG nicht entgegen.
  • Das FG hat im Streitfall bisher nicht festgestellt, ob es sich bei den von der Klägerin eingenommenen Präparaten um Nahrungsergänzungsmittel i.S. des § 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung und damit um Lebensmittel oder, ob es sich um Arzneimittel i.S. des § 2 AMG handelt.
  • Die erforderlichen Feststellungen hat es nun im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Denn vom Abzugsverbot für Diätverpflegung werden nur Aufwendungen für Diätlebensmittel, nicht aber Arzneimittel i.S. des § 2 AMG erfasst.
Hinweis: Noch hat die Klägerin den Rechtsstreit nicht gewonnen. Nach der Zurückverweisung wird das FG festzustellen haben, ob es sich bei den streitigen Präparaten um ärztlich verordnete Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) handelt. Dazu genügt nicht die ärztliche Verordnung, die ja schon im ersten Rechtsgang vorlag. Hier ließe sich auf die beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften zurückgreifen, denn auch in diesem Bereich sind nur die Aufwendungen für echte Arzneimittel erstattungsfähig (s. hierzu z.B. die Information zur Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln des Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg). Danach kann einen Anhaltspunkt dafür, ob ein bestimmtes Präparat ein beihilfefähiges Arzneimittel ist, seine Zulassung oder Registrierung als Arzneimittel (§ 2 Abs. 4 AMG) und auch die Erwähnung in der vom Bundesverband der pharmazeutischen Industrie herausgegebenen „Roten Liste“ oder in sonstigen Listen über erprobte Arzneimittel bieten. Im Zweifel wird im Einverständnis mit dem Patienten eine amtsärztliche Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsamts zur Frage der medizinischen Notwendigkeit eingeholt. Hauptbezug: BFH, Urteil v. 14.4.2015 - VI R 89/13, NWB DokID: UAAAE-96116Verwandte Artikel:
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RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
 
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