Die Gleichstellung des mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligten Gesellschafters mit dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG bezieht sich nicht nur auf Sondervergütungen und das Sonderbetriebsvermögen I, sondern auch auf das Sonderbetriebsvermögen II (BFH, Urteil vom 12.10.2016 - I R 92/12; veröffentlicht am 08.03.2017).
Hintergrund: Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG u.a. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer OHG, einer KG und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG steht der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich. Sachverhalt: Streitig ist der Abzug von Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben bei der Klägerin, einer deutschen gewerblichen GmbH & Co. KG. Die Zinsen fielen für Darlehen an, die eine niederländische Kapitalgesellschaft von ihrer ebenfalls niederländischen Mutter-Kapitalgesellschaft erhalten hatte, um die Mittel in die deutsche GmbH & Co. KG einzulegen, die sie ihrerseits für Organtöchter verwendete (z.T. als Anschaffungskosten für Anteile und Einlage in die Kapitalrücklage). Die den Sonderbetriebsausgabenabzug bei der Klägerin geltend machende niederländische Kapitalgesellschaft war zunächst zu 100 % unmittelbar als Kommanditistin an der Klägerin beteiligt, brachte ihren Mitunternehmeranteil jedoch in eine niederländische Personengesellschaft (gewerblich geprägte bzw. gefärbte Mitunternehmerschaft) ein, so dass sie nur noch mittelbar beteiligt war. Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
  • Die Sonderbetriebsausgaben sind im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
  • Als solche gehen sie nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in die Bemessungsgrundlage der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte ein.
  • Denn für den fraglichen Gewerbebetrieb wurde im Inland eine Betriebsstätte unterhalten, welcher die den Sonderbetriebsausgaben zu Grunde liegenden Darlehen nach den im Rahmen des § 50 Abs. 1 Satz 1 EStG maßgeblichen Veranlassungsgesichtspunkten (vgl. BFH, Urteil vom 20.07.1988 - I R 49/84) wirtschaftlich zuzurechnen sind.
  • Das innerstaatliche Besteuerungsrecht wird nicht durch das DBA-Niederlande ausgeschlossen. Die Zinszahlungen sind nach Art. 5 Abs. 1 DBA-Niederlande bei der Bemessung der im Inland zu besteuernden Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen zu berücksichtigen.
Hinweis: Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, da vorliegend § 8a KStG a.F. dazu führen kann, dass die Zinsen aus der Gesellschafterfremdfinanzierung verdeckte Gewinnausschüttungen sind. Das FG hat die dazu erforderlichen Feststellungen nachzuholen. Quelle: NWB Datenbank (il) Hauptbezug: BFH, Urteil vom 12.10.2016 - I R 92/12; NWB DokID: LAAAG-39575Verwandte Artikel:
  • Korn, Doppelstöckige Personengesellschaft: Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen II eines im Ausland ansässigen Gesellschafters, NWB 12/2017 S. 838, NWB DokID: MAAAG-40158
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