Das Sterbegeld eines berufsständischen Versorgungswerks ist als sonstige Einkünfte aus der Basisversorgung mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig (BFH, Urteil vom 23.11.2016 - X R 13/14, NV; veröffentlicht am 01.03.2017).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Der im Streitjahr 2008 verstorbene Ehemann der Klägerin war Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks, das an die Klägerin neben der laufenden Hinterbliebenenrente ein Sterbegeld auszahlte. Das beklagte FA erfasste neben den laufenden Renteneinnahmen auch das Sterbegeld mit dem Besteuerungsanteil (56 %) als sonstige Einkünfte aus der Basisversorgung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Die Klägerin machte geltend, das Sterbegeld sei zweckgebunden zur Deckung der Sterbefallkosten bestimmt und daher nicht steuerbar. Ihr seien Beerdigungskosten in einer Höhe entstanden, die den Betrag des Sterbegelds überstiegen. Das FG gab der Klage statt. Hierzu führte der BFH weiter aus:
  • Das Sterbegeld aus dem berufsständischen Versorgungswerk unterliegt als „andere Leistung“ gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer.
  • Die Steuerbarkeit sämtlicher Leistungen der Basisversorgung gilt nicht nur fĂĽr den Endzustand der nachgelagerten Besteuerung, der erst fĂĽr die Renteneintrittsjahrgänge ab dem Jahr 2040 erreicht sein wird, sondern bereits fĂĽr die gegenwärtig laufende Ăśbergangsphase.
  • Einer tatsächlichen Verwendung des Sterbegelds zur Begleichung von Beerdigungskosten im Einzelfall wird im System des Einkommensteuerrechts im Ăśbrigen dadurch Rechnung getragen, dass diejenigen Beerdigungskosten, die den Wert des erhaltenen Nachlasses ĂĽbersteigen, als agB abgezogen werden können.
  • Die vom Ehemann der Klägerin im Streitjahr geleisteten Beiträge zum Versorgungswerk sind zwar ihrer Rechtsnatur nach vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen EinkĂĽnften, allerdings durch die Regelungen in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 EStG spezialgesetzlich den Sonderausgaben zugewiesen. Der von der Klägerin hilfsweise begehrte Werbungskostenabzug ist daher nicht zu gewähren.
Quelle: NWB Datenbank (il) Hauptbezug: BFH, Urteil vom 23.11.2016 - X R 13/14; NWB DokID: VAAAG-38821Verwandte Artikel:
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