Bei zeitlich gestreckter Zahlung des Veräußerungserlöses in verschiedenen Veranlagungszeiträumen fällt der Veräußerungsverlust anteilig nach dem Verhältnis der Teilzahlungsbeträge zu dem Gesamtveräußerungserlös in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen der Zahlungszuflüsse an (BFH, Urteil vom 06.12.2016 - IX R 18/16; veröffentlicht am 22.03.2016).
Sachverhalt: Streitig ist, wann und in welcher Höhe ein Verlust aus einem Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG seine Berücksichtigung findet, wenn der Kaufpreis vereinbarungsgemäß über mehrere Jahre verteilt gezahlt wird. Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
  • Der Veräußerungsverlust ist anteilig nach dem Verhältnis der Teilzahlungsbeträge zum Gesamtveräußerungserlös in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen der Zahlungszuflüsse anzusetzen.
  • Bei zeitlicher Streckung der Zahlung wird der Veräußerungspreis in mehreren Veranlagungszeiträumen erfasst (BFH, Urteil vom 11.11.2009 - IX R 57/08, einen Gewinnfall betreffend).
  • Vor diesem Hintergrund ist es in Verlustfällen sachgerecht, dass mit dem Zufluss des jeweiligen Teilzahlungsbetrags der Verlust anteilig entsteht.
  • Der Veräußerungsverlust fällt mithin anteilig nach dem Verhältnis der Teilzahlungsbeträge zum Gesamtveräußerungserlös in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen der Zahlungszuflüsse an.
  • Der Verteilung des Verlustes steht das alleine den Gewinnfall betreffende Urteil des BFH vom 13.04.1962 - VI 194/61 U, BStBl III 1962, 306) nicht entgegen.
  • Denn hier urteilte der VI. Senat nur über den Zeitpunkt der Versteuerung des Spekulationsgewinns bei Zufluss des Veräußerungserlöses in Raten, nicht aber über die zeitliche Erfassung des Verlustes bei Ratenzahlung.
  • Im Übrigen hielt auch der VI. Senat für die Verteilung des Gewinns auf die einzelnen Jahre (nach dem Überschreiten der Gewinnschwelle) den tatsächlichen Zufluss i.S. des § 11 Abs. 1 EStG für maßgebend.
Quelle: NWB Datenbank (il) Hauptbezug: BFH, Urteil vom 06.12.2016 - IX R 18/16, NWB DokID: WAAAG-40817Verwandte Artikel:
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