Sachverhalt: Streitig ist, wann und in welcher Höhe ein Verlust aus einem Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG seine Berücksichtigung findet, wenn der Kaufpreis vereinbarungsgemäß über mehrere Jahre verteilt gezahlt wird. Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
- Der Veräußerungsverlust ist anteilig nach dem Verhältnis der Teilzahlungsbeträge zum Gesamtveräußerungserlös in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen der Zahlungszuflüsse anzusetzen.
- Bei zeitlicher Streckung der Zahlung wird der Veräußerungspreis in mehreren Veranlagungszeiträumen erfasst (BFH, Urteil vom 11.11.2009 - IX R 57/08, einen Gewinnfall betreffend).
- Vor diesem Hintergrund ist es in Verlustfällen sachgerecht, dass mit dem Zufluss des jeweiligen Teilzahlungsbetrags der Verlust anteilig entsteht.
- Der Veräußerungsverlust fällt mithin anteilig nach dem Verhältnis der Teilzahlungsbeträge zum Gesamtveräußerungserlös in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen der Zahlungszuflüsse an.
- Der Verteilung des Verlustes steht das alleine den Gewinnfall betreffende Urteil des BFH vom 13.04.1962 - VI 194/61 U, BStBl III 1962, 306) nicht entgegen.
- Denn hier urteilte der VI. Senat nur über den Zeitpunkt der Versteuerung des Spekulationsgewinns bei Zufluss des Veräußerungserlöses in Raten, nicht aber über die zeitliche Erfassung des Verlustes bei Ratenzahlung.
- Im Übrigen hielt auch der VI. Senat für die Verteilung des Gewinns auf die einzelnen Jahre (nach dem Überschreiten der Gewinnschwelle) den tatsächlichen Zufluss i.S. des § 11 Abs. 1 EStG für maßgebend.
- BFH 06.12.2016 - IX R 18/16, NWB 13/2017 S. 912, NWB DokID: WAAAG-40950
- Langenkämper, Kaufpreisraten - Kaufpreisrenten, infoCenter, NWB DokID: ZAAAB-04828
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