Hintergrund: Die vom Steuerpflichtigen geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mindern (sofern die Voraussetzungen des § 10 EStG vorliegen) als Sonderausgaben das steuerpflichtige Einkommen. Erstattet eine Krankenversicherung ihrem Versicherten einen Teil seiner Krankenversicherungsbeiträge, mindert diese Erstattung die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge in dem Jahr, in dem sie zufließt. Zu diesen Beitragsrückerstattungen gehörten bisher auch alle Geld- oder Sachleistungen, die dem Versicherten im Rahmen seiner Teilnahme an einem Bonusprogramm zufließen. Der BFH hat entschieden, dass nicht alle Zahlungen einer GKV, die im Rahmen eines Bonusprogramms (nach § 65a SGB V) geleistet werden, die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge des Steuerpflichtigen mindern dürfen. Hat der Versicherte bestimmte Gesundheitsmaßnahmen selbst finanziert, die vom Leistungsumfang der Krankenversicherung nicht umfasst sind, und kann er diese Kosten nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen für im Rahmen eines Bonusprogrammes erworbene „Ansprüche“ von der Krankenversicherung erstattet bekommen, dann handelt es sich hierbei um eine Kostenerstattung und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die Krankenversicherungen dürfen solche Kostenerstattungen nicht mehr als Beitragsrückerstattung an die Finanzverwaltung melden. Eine Kostenerstattung liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Bonusprogrammes nur die Teilnahme an bestimmten Vorsorgemaßnahmen oder anderen gesundheitsfördernden Maßnahmen – auch wenn diese mit finanziellem Aufwand für den Steuerpflichtigen verbunden sind – vorausgesetzt wird. Technisch-organisatorische Umsetzung des BFH-Urteils:
Ob die oben genannten BFH-Grundsätze im Einzelfall erfüllt sind, ist für das FA aus den aktuell vorliegenden Daten nicht ersichtlich. Denn die Krankenversicherungen werden im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen elektronischen Datenübermittlung für 2016 noch keine Differenzierung der verschiedenen Bonusprogramme vornehmen können. Somit werden alle Beitragserstattungen, Geldprämien oder Sachprämien aus Bonusprogrammen sowie Kostenerstattungsfälle derzeit noch als sonderausgabenmindernde Beitragsrückerstattung gemeldet. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Ländern haben die gesetzlichen Krankenversicherungen daher gebeten, bei den von ihnen angebotenen Bonusprogrammen festzustellen, ob die Voraussetzungen der BFH-Entscheidung erfüllt sind. In einem nächsten Schritt werden die Krankenversicherungsgesellschaften die von diesen Bonusprogrammen betroffenen Versicherten ermitteln und diesen Papierbescheinigungen ausstellen. Aus diesen Bescheinigungen wird eine Korrektur der bislang elektronisch übermittelten Beitragsrückerstattungen hervorgehen. Was gilt es zu beachten?
Betroffene Personen müssen zunächst nichts veranlassen. Wurden einem gesetzlich Krankenversicherten Kosten für zusätzliche gesundheitsfördernde Maßnahmen im Rahmen eines vom o.g. Urteil umfassten Bonusprogrammes erstattet, werden die betroffenen Personen im Laufe des Jahres 2017 eine entsprechende Papierbescheinigung von ihrer Krankenversicherung erhalten. Diese Bescheinigung ist beim zuständigen FA einzureichen. Sie ist Voraussetzung und Grundlage für eine Prüfung der Einkommensteuerfestsetzungen durch das FA. Eines Einspruchs der betroffenen Personen bedarf es hierfür nicht. Personen, die keine solche Papierbescheinigung von ihrer Krankenversicherung erhalten, können davon ausgehen, dass die Bonusleistungen aus dem Bonusprogramm, an dem sie teilgenommen haben, von der Neuregelung nicht umfasst sind. Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung kommt dann nicht in Betracht. Quelle: BMF online (Sc) Hauptbezug: BFH-Urteil vom 01.06.2016 - X R 17/15, NWB DokID: FAAAF-81836Verwandte Artikel:
- Gerauer, Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse, NWB 45/2016 S. 3370, NWB DokID: ZAAAF-84926
- Hohlbein/Müller, Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung, NWB 30/2016 S. 2266, NWB DokID: HAAAF-77976
Ass. jur. Andreas Illi (v.i.S.d.P.)
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