Sachverhalt: Die Klägerin ist in zweiter Ehe wieder verheiratet und wurde in den Streitjahren 2006 und 2007 mit ihrem zweiten Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Zuge des Scheidungsverfahrens ihrer im Jahr 1994 geschlossenen ersten Ehe hatte die Klägerin mit ihrem ehemaligen, ersten Ehemann im Februar 2006 zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs eine notariell beurkundete und vom Familiengericht genehmigte Ausgleichsvereinbarung getroffen. Danach übertrug der ehemalige Ehemann im Jahre 2006 an die Klägerin einen Bausparvertrag und zahlte einen weiteren Geldbetrag. In den Jahren 2007 bis 2010 waren nach der Vereinbarung zu Gunsten der Klägerin durch den ehemaligen Ehemann weitere Zahlungen zu erbringen. Während das Finanzamt den zwischen den ehemaligen Eheleuten vereinbarten und durchgeführten finanziellen Ausgleich zu Lasten der Klägerin als sonstige Einkünfte der Besteuerung unterwarf, stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass die Ausgleichzahlungen mangels Rechtsgrundlage nicht steuerbar sind. Das FG der ersten Instanz gab der Klage statt. Dem folgten die Richter des BFH nicht. Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
- Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des Splittings oder des Quasi-Splittings war in den Jahren 2006 und 2007 bei dem Berechtigten dem Grunde nach als Entschädigung für entgehende Einnahmen steuerpflichtig.
- Die Steuerpflicht ist auf die Quote beschränkt, die dem sozialversicherungsrechtlichen Höchstausgleich entspricht.
- Sie ist zusätzlich begrenzt auf den künftig der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente bei Rentenbeginn.
- Eine Ausgleichszahlung fĂĽr den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs war in den Jahren 2006 und 2007 bei dem Berechtigten nicht steuerbar.
- Schmidt, Besteuerung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, Grundlagen, NWB DokID: QAAAE-43281
- Stumpe, Unterhaltsleistungen (Zivilrecht, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen), Grundlagen, NWB DokID: BAAAF-66524
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