Hintergrund: Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG).
Sachverhalt: Streitig ist, ob die teilentgeltliche Überlassung von Parkplätzen an die Mitarbeiter der Klägerin in den Streitjahren 2009 und 2010 umsatzsteuerpflichtige Leistungen darstellt. Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
- Dieser Leistungstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ist weit auszulegen.
- Im Streitfall hat die Klägerin ihren Angestellten gegen Kostenbeteiligung und damit entgeltlich Parkraum überlassen. Unerheblich ist hierbei, dass die Klägerin diese Leistungen (überwiegend) zu unternehmerischen Zwecken erbracht hat.
- Die Besteuerung unentgeltlicher Leistungen erlaubt keinen Rückschluss auf die Besteuerung gegen verbilligtes Entgelt erbrachter Dienstleistungen.
- Nach dem EuGH-Urteil v. 16.10.1997 - C-258/95 „Fillibeck“, Rz 29 f. kommt es für die Steuerbarkeit einer unentgeltlichen Leistung darauf an, ob sie dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers und damit unternehmensfremden Zwecken dient oder ob sie dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers (und damit unternehmenseigenen Interessen) dient.
- Diese in Art. 16 und Art. 26 Abs. 1 MwStSystRL angelegte Differenzierung kommt ausschließlich bei unentgeltlichen Leistungen zur Anwendung.
- Eine vergleichbare Unterscheidung ist in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL für entgeltliche Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen nicht angelegt.
Ass. jur. Andreas Illi (v.i.S.d.P.)
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