Elektronische Aufzeichnungssysteme sind durch eine technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die elektronischen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden. Einführung einer Kassen-Nachschau
Ergänzend zu den bereits vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle soll als neues Instrument eine Kassen-Nachschau eingeführt werden. Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung im Sinne des § 193 AO, sondern ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme. Sanktionierung von Verstößen
Zur Sanktionierung von Verstößen wird der Steuergefährdungstatbestand des § 379 Abs. 1 AO ergänzt. Dies ist notwendig, um den neuen gesetzlichen Verpflichtungen des § 146a AO Rechnung zu tragen. Darüber hinaus können die Ordnungswidrigkeiten des § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 AO mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Hinweis: Die Referentenentwürfe finden Sie auf den Internetseiten des BMF. Verwandte Artikel:
- Geißler, Digitaler Datenzugriff, infoCenter, NWB DokID: XAAAB-26807
- Ringwald, Neues zur Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung, NWB 52/2015 S. 3911, NWB DokID: KAAAF-18118
- Becker, Kassenführung und kryptografischer Manipulationsschutz: Freiwillig und technologieoffen?, BBK 22/2015 S. 1049, NWB DokID: VAAAF-07914
- Schmittmann, Digitale Steuerdaten und Außenprüfung im Spiegel der jüngeren Rechtsprechung des BFH, StuB 18/2015 S. 719, NWB DokID: VAAAF-02185
- Herold, Betriebsprüfer haben Zugriff auf Warenwirtschaftssysteme, NWB 18/2015 S. 1296, NWB DokID: WAAAE-88815
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