Hierzu fĂĽhrte das BMF weiter aus:
Wird einem Steuerpflichtigen für die Erziehung eines vor dem 1.1.2015 geborenen Kindes oder für die vor dem 1.1.2015 begonnene Pflege einer pflegebedürftigen Person ein Zuschlag nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gewährt, so sind für diesen Steuerpflichtigen sämtliche Zuschläge, die nach diesen Vorschriften für Zeiten nach dem 31. Dezember 2014 anzurechnen sind, nach § 3 Nr. 67 Buchst. d EStG steuerfrei. Hauptbezug: BMF, Schreiben v. 8.3.2016 - IV C 3 - S 2342/07/0007 :005, NWB DokID: IAAAF-69024
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