Hintergrund: Nach Auffassung des BFH sind Gewinne bei Planungsleistungen eines Architekten oder Ingenieurs bereits dann realisiert, wenn durch auftragsgemäße Erbringung der Planungsleistungen der Anspruch auf eine Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen i.d.F. vom 21.9.1995 (HOAI 1996) entstanden ist (BFH, Urteil v. 14.5.2014 - VIII R 25/11). Die Finanzverwaltung hatte hierzu mit Schreiben v. 29.06.2015 (NWB DokID: [RAAAE-91610]) Stellung genommen und die Urteilsgrundsätze auch auf nicht der HOAI unterliegende Werkverträge nach § 632a BGB übertragen. Hierzu führt das BMF nun weiter aus:
- Die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils v. 14.5.2014 (a.a.O.) wird auf Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI a. F. begrenzt.
- § 8 Abs. 2 HOAI a.F. gilt für Leistungen, die bis zum 17.8.2009 vertraglich vereinbart wurden. Für diese Fälle wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze der BFH-Entscheidung v. 14.5.2014 (a.a.O.) erstmalig im Wirtschaftsjahr angewendet werden, das nach dem 23.12.2014 (Datum der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt) beginnt.
- Zur Vermeidung von Härten kann der Steuerpflichtige den aus der erstmaligen Anwendung der Grundsätze der BFH-Entscheidung resultierenden Gewinn gleichmäßig entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilen.
- Gehrs/Wenzel, Die neuen Grundsätze der Gewinnrealisierung bei Abschlagzahlungen, WP-Praxis 1/2016 S. 11, NWB DokID: FAAAF-18163
- Ringwald, Gewinnrealisierung bei Werkverträgen, NWB 32/2015 S. 2352, NWB DokID: PAAAE-96482
- Wiechers, Gewinnrealisierung durch Abschlagszahlungen bei langfristiger Fertigung, BBK 14/2015 S. 650, NWB DokID: ZAAAE-94328
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