Hintergrund: Die Europäische Kommission hatte am 18. Juni 2015 gegen Deutschland sowie gegen einige andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Vertragsverletzungsverfahren zu bestimmten länderspezifischen Regulierungsvorschriften eingeleitet, die sie als nicht vereinbar mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie erachtete. Das Verfahren gegen Deutschland betraf unter anderem die „verbindlichen Mindestpreisregelungen“ in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) sowie der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Die dort geregelten Mindestsätze erfüllten nach Auffassung der EU-Kommission unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit nicht die Anforderungen von Artikel 15 der Dienstleistungsrichtlinie. Hierzu führt der DStV weiter aus: Die Bundesregierung hatte gegenüber der Europäischen Kommission im Vorfeld signalisiert, entsprechende Anpassungen in der StBVV auf den Weg zu bringen. So soll die StBVV künftig nur noch auf Inländer anwendbar sein, sodass Steuerberater mit Sitz im Ausland, die in Deutschland nur temporär Hilfeleistung in Steuersachen anbieten, das deutsche Recht nicht mehr zwingend anwenden müssen. Zudem soll im Bereich der Mindestgebühren künftig eine Abweichung der Vergütungsrahmens nach unten möglich sein, wenn die Vergütung in keinem angemessenen Verhältnis zu Leistung und Verantwortung sowie zum Haftungsrisiko des Steuerberaters steht. Der DStV hält diese von der EU-Kommission verlangten Anpassungen für akzeptabel. Die neue Regelung, den Vergütungsrahmen gegebenenfalls auch unterschreiten zu können, entspricht der bereits bestehenden Handhabung in der Praxis. Anders als bei den Regelungen zur StBVV hat die Europäische Kommission dem Vernehmen nach bezüglich der dort streitigen, anders gelegenen Bestimmungen der HOAI am 25. Februar 2016 entschieden, die nächste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens einzuleiten. Die Bundesregierung hat nun zwei Monate Zeit, um auf die begründete Stellungnahme zu reagieren und gegebenenfalls Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Sollte die Antworten aus Sicht der Europäischen Kommission unzureichend sein, könnte diese in einem weiteren Schritt den Europäischen Gerichtshof (EuGH) einschalten. Quelle: DStV, Pressemitteilung v. 3.3.2016
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