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Zollrecht | Eröffnung eines passiven Veredelungsverkehrs bei einer nicht zugelassenen Zollstelle (BFH)

Endriss Newsletter November 2024

Der BFH hat dem EuGH diverse Fragen zur Eröffnung eines passiven Veredelungsverkehrs bei einer nicht zugelassenen Zollstelle zur Vorabentscheidung vorgelegt (BFH, Beschluss v. 6.8.2024 - VII R 27/21; veröffentlicht am 31.10.2024).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die (teilweise) Befreiung von Einfuhrabgaben fĂĽr Veredelungserzeugnisse.

In diesem Zusammenhang hat der BFH das Verfahren ausgesetzt (Vorinstanz: FG DĂĽsseldorf, Urteil v. 11.8.2021 - 4 K 1370/20 Z) und dem EuGH die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1.     Steht es der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben nach DurchfĂĽhrung einer passiven Veredelung gemäß Art. 145 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) beziehungsweise Art. 259 Abs. 1 des Zollkodex der Union (UZK) entgegen, wenn die Zollanmeldung fĂĽr die Waren der vorĂĽbergehenden Ausfuhr von einer Zollstelle angenommen wurde, die nicht als Zollstelle fĂĽr die ĂśberfĂĽhrung in das Zollverfahren in der Bewilligung der passiven Veredelung nach Art. 85 i.V.m. mit Art. 84 Abs. 1 Buchst. b fĂĽnfter Anstrich ZK beziehungsweise Art. 211 Abs. 1 Buchst. a UZK genannt ist?
  2.     Ist Art. 150 Abs. 2 ZK dahingehend auszulegen, dass sich diese Vorschrift nur auf die Verpflichtungen bezieht, die nach der ĂśberfĂĽhrung der Waren der vorĂĽbergehenden Ausfuhr in das Zollverfahren der passiven Veredelung bestehen, oder gilt Art. 150 Abs. 2 ZK bereits fĂĽr Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Abgabe der Zollanmeldung zur ĂśberfĂĽhrung der Waren der vorĂĽbergehenden Ausfuhr in die passive Veredelung?
  3.     Ist Art. 86 Abs. 6 UZK entsprechend anzuwenden, wenn die Zollschuld gemäß Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK durch ĂśberfĂĽhrung beziehungsweise Ăśberlassung von Veredelungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr entstanden ist?

Quelle: BFH, Beschluss v. 6.8.2024 - VII R 27/21; NWB Datenbank (il)

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