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Welche Grundsätze sind bei einer Realteilung zu beachten?

Das Bundesministerium für Finanzen nimmt Stellung! Die Finanzverwaltung übernimmt die neu aufgenommene Abgrenzung zwischen “echter“ und "unechter" Realteilung. Der Bundesfinanzhof hatte dahingehend bereits in 2017 mehrfach entschieden.

Worum geht es eigentlich?

Bei der Realteilung geht es im Wesentlichen um die Auflösung einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) bzw. das Ausscheiden eines Gesellschafters unter Mitnahme von Gegenständen und Sachen durch den oder die Ausscheidenden. Je nachdem, was anschließend mit dem aufgegebenen Betrieb passiert, greifen spezielle steuerliche Mechanismen.

Echte Realteilung

Erfolgt die Betriebsaufgabe einer Mitunternehmerschaft dadurch, dass das Unternehmen der Mitunternehmerschaft zerschlagen wird und es dadurch als solches nicht mehr existiert, handelt es sich um eine „echte“ Realteilung.

Unechte Realteilung

Von einer unechten Realteilung gehen Rechtsprechung und Verwaltung aus, wenn ein ausscheidender Mitunternehmer einzelne Wirtschaftsgüter oder auch einen Teilbetrieb „mitnimmt“ und das Unternehmen der Mitunternehmerschaft von den übrigen Mitunternehmern fortgeführt wird.  Dies wurde in der Vergangenheit als Verkauf oder Aufgabe des Mitunternehmeranteils gesehen. Die Buchwertfortführung wurde abgelehnt.

Keine Realteilung

Eine Realteilung liegt hingegen nicht vor, wenn die Wirtschaftsgüter bei den ausscheidenden Mitunternehmer in ihr Privatvermögen übertragen werden oder sie für das Ausscheiden eine Bar-Abfindung erhalten. In beiden Fällen spricht der Gesetzgeber vom klassischen Veräußerungsvorgang.

Was findet Berücksichtigung?

Wo früher das gesamte Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft bei einer Realteilung berücksichtigt wurde, steht heute „nur“ noch das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft zur Verfügung. Dieses umfasst ausschließlich das Vermögen der Gesellschaft als solches, das heißt das Vermögen „zur gesamten Hand“.

Wie verhält es sich mit dem Sonderbetriebsvermögen?

Sonderbetriebsvermögen wird nur dann bei der Realteilung berücksichtigt, sofern dieses auf einen anderen als den bisherigen Mitunternehmer übertragen wird. Überführt der Ausscheidende das Sonderbetriebsvermögen in ein Sonderbetriebsvermögen, dass er bei einer anderen Mitunternehmerschaft hat, ist dies zwar auch grundsätzlich zu Buchwerten möglich, jedoch nicht nach Realteilungsgrundsätzen. Das hat den Vorteil, dass es keine Sperrfrist gibt.

Neu: Die begünstigte Realteilung

Neu und vorteilhaft ist, dass nun dass nicht mehr jeder Realteiler wesentliche Betriebsgrundlagen des Gesamthandsvermögens erhalten muss. Unverändert fortbesteht die Definition der Wesentlichkeit mit ihrer quantitativen Betrachtungsweise (bezogen auf die stillen Reserven) bzw. ihrer funktionalen Betrachtungsweise (bezogen auf die betriebliche Funktion) des Wirtschaftsguts.

Die Folgen der begünstigten Realteilung

Die neue Variante der unechten Realteilung hat insbesondere für den Ausscheidenden positive Aspekte. Der ausscheidende Mitunternehmer hat wie erwähnt keinen Veräußerungsgewinn und die verbleibenden Mitunternehmer können die Buchwerte der Wirtschaftsgüter fortführen.

Was bleibt unverändert?

Es bleibt dabei, dass die stillen Reserven in einem betroffenen Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist rückwirkend aufgedeckt werden müssen, sofern die „real geteilten“ Wirtschaftsgüter innerhalb dieser Frist veräußert oder entnommen werden.

Die neuen Grundsätze sind im Übrigen nicht anzuwenden, wenn die unechte Realteilung noch vor dem 01.01.2019 stattgefunden hat – Dies gilt jedoch nur, wenn unter der Mitunternehmern Einstimmigkeit herrscht!

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