Sachverhalt: Die Klägerin betreibt einen griechischen Imbiss, dessen Gewinn sie in den Streitjahren 2012 bis 2014 durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Die erklärten Gewinne betrugen für die Streitjahre jeweils ca. 30.000 €. Zur Erfassung der Bareinnahmen verwendete die Klägerin eine elektronische Registrierkasse, für die sie die täglichen Bonrollen aufbewahrte.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung führte der Prüfer zunächst Geldverkehrsrechnungen durch, die lediglich geringfügige Unterdeckungen ergaben. Ferner stellte er fest, dass die Klägerin während des dreijährigen Prüfungszeitraums an insgesamt fünf Tagen einzelne Barumsätze nicht in der Kasse erfasst hatte. In der Gesamtsumme beliefen sich die nicht enthaltenen Beträge auf knapp 100 €. Darüber hinaus wurden an neun weiteren Tagen Kassenbewegungen um ein bis wenige Tage verspätet in der Kasse verbucht. Aus diesen Gründen seien die Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß und es bestehe eine Schätzungsbefugnis. Hierzu nahm der Prüfer eine Ausbeutekalkulation für einen Teil des Warensortiments der Klägerin vor und schätzte im Übrigen anhand der amtlichen Rohgewinnaufschlagsätze. Dies führte im Ergebnis in etwa zu einer Verdreifachung der erklärten Gewinne.
Das FG MĂĽnster gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
- Die Hinzuschätzungen sind insoweit rechtswidrig, als sie über einen Betrag von knapp 100 € hinausgehen. Für darüberhinausgehende Hinzuschätzungen besteht keine Schätzungsbefugnis.
- Die vom Betriebsprüfer festgestellten Kassenführungsmängel führen nicht dazu, dass die Aufzeichnungen der Klägerin insgesamt verworfen werden könnten.
- Dies ergibt sich zum einen aus der geringen Häufigkeit der Mängel im Verhältnis zu den gesamten Geschäftsvorfällen, die das Finanzamt selbst mit 25.000 bis 30.000 pro Jahr geschätzt hat und zum anderen aus der geringen Gewinnauswirkung von weniger als 100 €. Auch die aufgrund dieser Mängel möglicherweise nicht gegebene Kassensturzfähigkeit beschränkt sich lediglich auf einzelne kurze Zeiträume.
- Es besteht auch aus anderen Gründen kein Anlass, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen der Klägerin zu beanstanden. Die von ihr ermittelten Ergebnisse liegen innerhalb der amtlichen Richtsätze und die durchgeführten Geldverkehrsrechnungen führen lediglich zu Ergebnissen, die sich im Rahmen üblicher Unschärfen bewegen.
- Schließlich reicht die durchgeführte Ausbeutekalkulation nicht aus, um die sachliche Richtigkeit der ansonsten formell ordnungsgemäßen Aufzeichnungen zu erschüttern. An eine solche Kalkulation sind strenge Anforderungen zu stellen.
- Vorliegend bestehen bereits große Unsicherheiten bei den Portionsgrößen, die der Prüfer nicht anhand repräsentativer Testkäufe belegt, sondern aufgrund angeblicher Erfahrungswerte geschätzt hat. Im Übrigen sind nicht alle Warengruppen kalkuliert worden, sodass es sich zum Teil um eine Richtsatzschätzung handelt.
Hinweis: Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG MĂĽnster, Newsletter April 2021 (il)
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